BGH: Unfallort ist nur Unfallort!
Der BGH hat glücklicherweise klar gestellt, dass tatsächlich nur dort ist, wo der Unfall stattgefunden hat und ein unerlaubtes Entfernen nicht mehr
nach späterer Kenntnisnahme vom Unfall an einer ganz anderen Örtlichkeit möglich ist, BGH, Beschluss v. 15.11.2010 - 4 StR 413/10 -:
"...Die von der Strafkammer getroffenen tatsächlichen Feststellungen ergeben weder, ob der Angeklagte die Kollision mit dem Fahrzeug
des Geschädigten - eine touchierende Berührung beider Fahrzeuge - unmittelbar während des Unfallgeschehens bemerkte oder erst bei dem
späteren Halt an einer Ampel von dem Geschädigten auf den Unfall hingewiesen wurde, noch verhalten sie sich zu der Frage, welche
Wegstrecke der Angeklagte bereits zurückgelegt hat-te, als er von dem Geschädigten an der Ampel angesprochen wurde. Nach den
Feststellungen bleibt daher die Möglichkeit offen, dass der Angeklagte noch in Unkenntnis des Unfalls den Unfallort verließ. Das
Entfernen nicht vom Unfallort selbst, sondern von einem anderen Ort, an welchem der Täter erstmals vom Unfall erfahren hat, erfüllt
nicht den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 30. August 1978 - 4 StR 682/77, BGHSt 28, 129, 131). Auch eine
Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB scheidet aus, da das un-vorsätzliche Verlassen des Unfallorts nicht vom Wortlaut der Norm
erfasst wird (BVerfG, NZV 2007, 368). Entgegen einer in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 2008, 107) und Literatur (vgl. Blum,
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