BGH: Umsatzzuwachs - Um die Nachprüfbarkeit vergleichender Werbung zu ermöglichen, muss der Werbende dem angesprochenen Verkehr mitteilen, auf welche Art er sich über die dem Werbevergleich zugrunde liegenden Einzelheiten leicht informieren k
am 02.06.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Ob eine Werbung irreführende Angaben enthält, bestimmt sich nach der Auffassung der
angesprochenen Verkehrskreise aufgrund des Gesamteindrucks der Werbung
(BGH, Urteil vom 16.12.2004 - Az. I ZR 222/02, GRUR 2005, 438 = WRP 2005, 480 - Epson-Tinte).
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2. Bei einer an Facheinkäufer gerichteten Werbung können Umsatzzuwächse von Produkten
Eigenschaften dieser Waren i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein.
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3. Um die Nachprüfbarkeit der in einem Werbevergleich wiedergegebenen Eigenschaften
nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu ermöglichen, muss der Werbende dem durch die Werbung
angesprochenen Verkehrsteilnehmer mitteilen, auf welche Art er sich über die dem
Werbevergleich zugrunde liegenden Einzelheiten leicht informieren kann, um dessen
Richtigkeit beurteilen zu können.
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4. Um dem Merkmal der Nachprüfbarkeit in § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG zu genügen, ist es nicht
in jedem Fall erforderlich, dass die angesprochenen Verkehrskreise die
in dem Werbevergleich angeführten Eigenschaften selbst überprüfen können. Ausreichend ist
vielmehr, dass die Aussage, gegebenenfalls durch einen Sachverständigen, überprüft werden kann
(EuGH, Urteil vom 19.9.2006 - Az. C-356/04, GRUR 2007, 69 Tz 73 = WRP 2006, 1348 -
Lidl Belgium/Colruyt = <a href=http://www.medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=380 class=norm>
MIR 2006, Dok. 162</a>; BGH GRUR 2005, 172, 175 - Stresstest).
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5. Im Wettbewerbsprozess trifft den vergleichend Werbenden eine sekundäre Darlegungslast, soweit der
Anspruchsteller/Kläger über keine genaue Kenntnis verfügt, ob die Angaben in der Werbung nachprüfbar
waren, und sie auch keine Möglichkeit hatte, den Sachverhalt aufzuklären, während die Beklagte über
diese Kenntnis verfügte und die Aufklärung ohne weiteres leisten konnte …
Umsatzzuwachs
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