BGH: Umsatzgeschäfte im laufenden Betrieb können verdeckte Sacheinlage sein
am 25.02.2007 von http://notizen.duslaw.eu
Wer eine Kapitalgesellschaft durch Bargründung errichtet, für den sind Geschäfte mit
der neuen Gesellschaft brandgefährlich. Ein Beispiel: Die Landfrauen Silena,
Linda und Selma gründen bar eine AG für den Kartoffelvertrieb. Diese AG bezieht -
so das Geschäftsmodell - das Gemüse zu Marktpreisen von den Gründerinnen. Leider wird
die AG nach einem Jahr insolvent, da eine Kartoffelpest den Markt zum Erliegen brachte.
Der Insolvenzverwalter verlangt, dass die drei Gesellschafterinnen ihre Bareinlage
noch einmal leisten. Zu Recht?
Das Rechtsgefühl sagt eindeutig: nein. Denn die Landfrauen haben schließlich
die Einlage erbracht, es wurde ihnen auch nichts zurückgezahlt, die Kartoffelgeschäfte
mit der Gesellschaft waren marktgerecht, für die Katastrophe können sie nichts.
Bei der Rechtsprechung besteht allerdings die hohe Wahrscheinlichkeit, dass
unsere Landfrauen zur Noch-Einmal-Zahlung verurteilt werden. Denn der Kartoffelhandel
zwischen ihnen und ihrer AG würde als verdeckte Sacheinlage angesehen. Der
BGH hat in einem neueren Urteil
(v. 20.11.2006, II ZR 176/05) sich ausdrücklich gegen die Ausklammerung
sog. gewöhnlicher Umsatzgeschäfte im Rahmen des laufenden Geschäftsverkehrs aus
dem Anwendungsbereich der verdeckten Sacheinlage ausgesprochen. Der Zulassung einer
generellen Bereichsausnahme stünden die §§ 27 Abs. 1, 34, 38 AktG entgegen, die unabhängig
von der Bestimmbarkeit des Wertes des jeweiligen Gegenstandes die Gründer ausnahmslos
dazu verpflichten, ihre vorabgesprochenen Geschäfte in der Satzung offenzulegen und
einer präventiven Werthaltigkeitskontrolle unterziehen zu lassen; zudem sei für das
Eingreifen der Regeln über die verdeckte Sacheinlage nicht die Werthaltigkeit …
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