BGH: "ueber18.de" - Zur Frage der (wettbewerbsrechtlichen) Haftung desjenigen, der mittels Hyperlinks den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet und zu den Anforderungen an ein Altersverifikationssystems im Internet.

1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen. 2. Ein "zu-Eigen-Machen" kann dann vorliegen, wenn Hyperlinks auf (fremde) Inhalte wesentlicher Bestandteil der Geschäftsidee des betreffenden Diensteanbieters sind (hier: Katalogisierung von Anbietern die das Altersverifiktationssystem "ueber18.de" einsetzen). 3. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern. 4. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist. 5. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG. 6. Ein A…

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Erschienen 21. April 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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