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BGH: ueber18.de - Zur Frage der (wettbewerbsrechtlichen) Haftung desjenigen, der mittels Hyperlinks den Zugang zu rechtswidrigen Inhalten eröffnet und zu den Anforderungen an ein Altersverifikationssystems im Internet.

am 21.04.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Die Haftung desjenigen, der einen Hyperlink auf eine Website mit rechtswidrigen Inhalten setzt, richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. Macht sich derjenige, der den Hyperlink setzt, die Inhalte, auf die er verweist, zu eigen, haftet er dafür wie für eigene Informationen.


2. Ein zu-Eigen-Machen kann dann vorliegen, wenn Hyperlinks auf (fremde) Inhalte wesentlicher Bestandteil der Geschäftsidee des betreffenden Diensteanbieters sind (hier: Katalogisierung von Anbietern die das Altersverifiktationssystem ueber18.de einsetzen).


3. Als Täter einer unlauteren Wettbewerbshandlung haftet, wer Internetnutzern über seine Website einen
gebündelten Zugang zu pornographischen Internetseiten Dritter vermittelt, ohne durch ein den Anforderungen
des § 4 Abs. 2 JMStV genügendes Altersverifikationssystem Minderjährige am Zugriff auf diese Angebote zu hindern.


4. Wer ein unzureichendes Altersverifikationssystem vertreibt, das für pornographische Angebote im Internet
bestimmt ist, haftet wettbewerbsrechtlich als Teilnehmer für Verstöße gegen § 4 Abs. 2 JMStV, die seine
Abnehmer mit der Verwendung des Systems für entsprechende Angebote begehen, wenn ihm bekannt ist, dass die
jugendschutzrechtliche Unbedenklichkeit des Systems ungeklärt ist.


5. § 4 Abs. 2 JMStV ist eine Marktverhaltensregelung i.S. des § 4 Nr. 11 UWG.


6. Ein …

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Der Autor und sein Blog

Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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