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BGH: Treuhand-Domains - Bei der Domainregistrierung durch einen Treuhänder im Auftrag eines Namensträgers, gilt bezüglich dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen das Prioritätsprinzip, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuve

am 03.08.2007 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Wird ein Domainname aufgrund des Auftrags eines Namensträgers auf den Namen eines Treuhänders
registriert, kommt dieser Registrierung im Verhältnis zu Gleichnamigen nur dann die Priorität der
Registrierung zugute, wenn für Gleichnamige eine einfache und zuverlässige Möglichkeit besteht zu
überprüfen, ob die Registrierung im Auftrag eines Namensträgers erfolgt ist (im Anschluss an BGH,
Urteil vom 09.06.2005 - Az. I ZR 231/01, GRUR 2006, 158 Tz 16 = WRP 2006, 90 - segnitz.de =
<a href=http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=209 class=norm>MIR 2005, Dok. 019</a>).
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2. Befindet sich unter dem Domainnamen schon zu einem Zeitpunkt, zu dem noch kein Gleichnamiger
Ansprüche angemeldet hat, die Homepage des Namensträgers, kann davon ausgegangen werden, dass der
Namensträger den Treuhänder mit der Registrierung beauftragt hat. Besteht eine solche Homepage
(noch) nicht, kann eine einfache und zuverlässige Überprüfung - abgesehen von einer notariellen
Beurkundung des Auftrags - dadurch geschaffen werden, dass die DENIC dem Treuhänder im Zuge der
Registrierung die Möglichkeit einräumt, einen Hinweis auf seine Treuhänderstellung und den Treugeber
zu hinterlegen, und diese Information nur mit Zustimmung des Treuhänders offenbart.
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3. Hat der Namensträger einen Dritten auf eine einfach und zuverlässig zu überprüfende Weise mit
der Registrierung seines Namens als Internet-Adresse beauftragt, so ist es für die Priorität der
Registrierung gegenüber Gleichnamigen nicht von Bedeutung, wenn der Vertreter den Domainnamen
abredewidrig auf den eigenen Namen und nicht auf den Namen des Auftraggebers hat registrieren lassen.
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4. Ein zu einer Identitätsverwirrung führender unbefugter Namensgebrauch kann schon dann zu bejahen
sein, wenn der Nichtberechtigte den Domainnamen registrieren lässt (BGHZ 149, 191, 199 …

grundke.de - Domainregistrierung durch Dritte

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BGH zur Registrierung einer Domain auf den Treuhänder

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Leitsatzentscheidung zur Domain “grundke.de”

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OLG Celle: schmidt.de - Entscheidend für die Frage, ob andere Namensträger einfach und zuverlässig überprüfen können, ob ein Domainname im Auftrag eines Namensträgers durch Dritte registriert wurde, kann es sein, wenn diese nach Kenntnisnahme

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BGH bestätigt Zulässigkeit der Domainregistrierung durch Vertreter

muepe.de | weblog peter müller / Der Bundesgerichtshof hat zunächst bestätigt, dass grundsätzlich schon die Registrierung eines fremden Namens als Domainname ein unbefugter Namensgebrauch ist, gegen den jeder Namensträger unter dem Aspekt der Namensanmaßung vorgehen kann. Das g…

BGH I ZR 59/04: Domainname kann auch auf den Namen eines Vertreters registriert werden

ipweblog.de / BGH I ZR 59/04 (aus der Pressemitteilung des BGH): Die Registrierung eines fremden Namens als Domainname stellt keinen unbefugten Namensgebrauch dar, wenn der Domainname im Auftrag eines Namensträgers reserviert worden ist. Wegen des im Domainrecht…

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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