BGH: Treu und Glauben bei der Berufsunfähigkeit
am 09.02.2007 von http://rhgsig.wordpress.com
Herrn A hatte es böse erwischt: Er hatte einen Beruf erlernt und ausgeübt, der jährlich tausende von Touristen an die deutschen Küsten zieht. Zunächst war er Fischwirt Kleine Hochsee- und Küstenfischerei. Hier erwarb er den Meisterbrief und das Kapitänspatent.
In diesem Beruf war er als Krabbenfischer tätig. Dann erlitt er im September 1995 einen Bandscheibenvorfall. Die Folge hieraus war eine hundertprozentige Berufsunfähigkeit.
Gut, wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung hat, dachte sich Herr A. Schließlich ist diese Versicherung ja für den Fall abgeschlossen worden, der besser nie eingetreten wäre. Jetzt war es aber so, dass er als Meister des Fischereiwirtsberufes mit Kapitänspatent nicht mehr zur See fahren und Krabben fischen konnte.
Bei der Versicherungsgesellschaft B hatte er gleich mehrere Zusatzversicherungen abgeschlossen. Hieraus stand ihm nun eine Rente von knapp EUR 16.000,00 jährlich zu.
Herr A wollte nun nicht gänzlich untätig bleiben und so absolvierte er ab dem 1 Juli 1997 – also gut 1 ½ Jahre nach dem Bandscheibenvorfall bis zum 31. Juli 1999 erfolgreich eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann.
Krabben konnte er zwar keine mehr fischen, aber immerhin im elterlichen Betrieb nun Fische verkaufen.
Die Versicherungsgesellschaft wurde hellhörig: Da bekommt jemand Berufsunfähigkeitsrente, lernt einen neuen Beruf und wird in dem aller Voraussicht nach vollschichtig erwerbstätig sein können. Das sei wohl nicht einzusehen.
Und so legte sie Herrn A bald nach Ausbildungsbeginn eine Vereinbarung vor, die dieser unterzeichnen sollte:
Da stand ungefähr drin, dass die Gesellschaft ihre Entscheidung über das Vorliegen der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit bis ans Ende der Ausbildung vertage. Während der Ausbildungszeit …
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