BGH: Zur Trennung von Werbung und redaktionellen Inhalten in Zeitschriften - Keine Irreführung, wenn der Werbecharakter deutlich
erkennbar ist / Berichtet von Dr. Damm und Partner
BGH, Urteil vom 01.07.2010, Az. I ZR 161/09 - Flappe § 3 Abs. 1, 2 und 3, Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs. 3, § 4 Nr. 3, § 4 Nr. 11
UWG; § 10 PresseG NRW
Der BGH hat entschieden, dass bei einer mehrseitigen Zeitungsanzeige in Form eines Vorblattes der Titelseite in Verbindung mit der
Rückseite des Heftes keine verbotene getarnte
vorliegt, wenn der Werbecharakter eindeutig erkennbar sei. Dies sei zwar erst der Fall, wenn die Rückseite des Heftes zur Kenntnis
genommen werde, wo sich Werbender und Anzeigecharakter deutlich offenbaren. Nehme man nur das Vorblatt auf der Vorderseite zur
Kenntnis, sei die Werbung als solche nicht erkennbar. Dies sei jedoch im speziellen Fall nicht schädlich, da nur bei Kenntnisnahme
der ersten Seite noch gar keine Verkaufsförderung vorliege. Denn dieser Teil des Blattes lasse für sich genommen noch nicht erkennen,
für welches Unternehmen oder Produkt geworben werde. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 2010 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2009 wird auf Kosten der
Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte verlegt die
“Wirtschaftswoche”. Über die Titel- und Rückseite der Ausgabe vom 26. Mai 2008 fügte sie ein halbseitiges Vorschaltblatt (im
Branchenjargon eine “Flappe”), wie es nachfolgend im Klageantrag wiedergegeben ist. Auf der Vorderseite - die Titelseite halb
verdeckend - enthielt das Vorschaltblatt den Anfangsteil des Schriftzugs “Wirtschaftswoche” und auf rotem Untergrund die Aussage
“Deutschlands Manager: Wir verplempern zu viel Zeit im Auto und an Flughäfen!” und “Das sehen Sie genauso? Dann drehen Sie diese
Zeitschrift um, Herr (es folgt der Name des jeweiligen Abonnenten)”.
Auf der Rückseite der Ausgabe der “Wirtschaftswoche” befand sich eine Werbeanzeige der Deutschen Bahn mit dem Text “Der 1.
Klasse-Effekt: Flieger gecancelt. Dienstwagen geparkt. Arbeit erledigt” und mit der Abbildung zweier Reisender im Zug. Das
Vorschaltblatt war auf der Rückseite graphisch so gestaltet wie der dadurch überdeckte Teil der rückseitigen Werbeanzeige.
Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Nach ihrer Auffassung verstößt die Gestaltung des
Vorschaltblatts gegen das Gebot, den redaktionellen Teil und die Werbung einer Zeitschrift zu trennen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd Anzeigen zu
veröffentlichen, ohne dies eindeutig als “Anzeige” zu kennzeichnen, wenn dies geschieht wie auf dem abgebildeten Umschlag zu der
“Wirtschaftswoche” Nr. 22 vom 26. Mai 2008, Werbung der Deutschen Bahn…
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