BGH: Tony Taler - Eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit von Eltern und Erziehungsberechtigten kann darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang ausnutzenden Werbeaktion gezielt als K

1. Eine Werbung für Produkte, die üblicherweise von Erwachsenen erworben werden, ist nicht deswegen unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 1 UWG, weil sie bei Kindern und Jugendlichen Kaufwünsche weckt und darauf abzielt, dass diese ihre Eltern zu einer entsprechenden Kaufentscheidung veranlassen. <br><br> 2. Dagegen kann eine unangemessene unsachliche Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Eltern und Erziehungsberechtigten darin liegen, dass Kinder und Jugendliche im Rahmen einer den Gruppenzwang innerhalb einer Schulklasse ausnutzenden Werbeaktion gezielt als so genannte Kaufmotivatoren eingesetzt werden. <br><br> 3. Werbemaßnahmen, die an Kinder und Jugendliche gerichtet sind und darauf abzielen, dass sich die umworbenen Kinder und Jugendlichen an ihre Eltern wenden, damit diese ein bestimmtes Produkt erwerben, sind an § 4 Nr. 1 UWG zu messen, weil es in solchen Fällen um die Willensentschließungsfreiheit der Eltern als potentielle Käufer geht. Maßgeblich ist, ob der Einsatz der Kinder und Jugendlichen zur Beeinflussung ihrer Eltern bei deren Kaufentscheidung unlauter ist. <br><br> 4. In diesen sog. "Motivationsfällen" wird die Kaufentscheidung regelmäßig von den Erwachsenen getroffen. Bei diesen kommt eine Beeinträchtigung ihrer Entscheidungsfreiheit allerdings nur ausnahmsweise in Betracht. Daher kommt es für die Frage der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit einer Werbeaktion darauf an, ob die Erwachsenen (Eltern/Erziehungsberechtigten) bei ihrer Kaufentscheidun…

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Themen: Bgh , Uwg , Entscheidungsfreiheit Bgh

Erschienen 4. Januar 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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