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BGH: THE HOME STORE - Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt.

am 12.01.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT

1. Die Gemeinschaftsmarke ist nicht gegen einen rein firmenmäßigen Gebrauch geschützt.
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2. Ein rein firmenmäßiger Gebrauch ist keine Benutzungshandlung i.S. von Art. 9 GMV. Eine
Benutzung für Waren oder Dienstleistungen i.S. von Art. 5 Abs. 1 der Markenrechtsrichtlinie
ist nicht gegeben, wenn ein Firmenzeichen nur für die Bezeichnung eines Geschäfts verwendet
wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09. 2007 - Az. C-17/06, Tz. 21 - Céline; EuGH, Urteil vom 21. 11. 2002
- C-23/01, Slg. 2002, I 10913 Tz. 27 ff. - Robelco; vgl. auch BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Az. I ZR 293/02 - OTTO,
zur rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 MarkenG). Für Art. 9 Abs. 1 GMV gilt kein anderer Benutzungsbegriff.
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3. Die Benutzung eines Zeichens kann aufgrund einer Gemeinschaftsmarke nur verboten werden, wenn sie
die Funktionen der Marke und insbesondere ihre Hauptfunktion, gegenüber den Verbrauchern die Herkunft
der Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann. Das
ist der Fall, wenn das angegriffene Zeichen in der Weise benutzt wird, dass die Verbraucher es als
Ursprungsbezeichnung für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen auffassen.
Als Benutzungshandlung kommt außer einer Anbringung auf Waren auch ein firmenmäßiger Gebrauch in Betracht, der zugleich eine
Verbindung zu den vertriebenen Waren oder Dienstleistungen herstellt (vgl. EuGH, Urteil vom 11.09.2007 - Az.
C-17/06, Tz. 23, 26 f., 36 - Céline); also die Benutzung für für Waren oder Dienstleistungen i.S. von Art. 9 GMV.
Eine solche Verbindung zu einzelnen angebotenen Waren oder Dienstleistungen kann grundsätzlich auch in einem Katalog
oder im Rahmen eines Internetauftritts geschaffen werden (vgl. BGH, Urteil vom 21.07.2005 - Az. I ZR 293/02 - OTTO).
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4. Ein auf die Verletzung …

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Rechtsanwalt Thomas Gramespacher

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