BGH: Keine Textform bei Ebay
Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer heute veröffentlichten Entscheidung (BGH, Urteil v. 29.4.2010 – I ZR 66/08 –
Holzhocker) die lange umstrittene Frage beantwortet, ob eine in bei möglich ist und dies
verneint. Dies hat u.a. Auswirkungen auf die Länge der Widerrufsfrist sowie die Möglichkeit, Wertersatz zu verlangen. Der
8.Zivilsenat hatte sich Ende letzten Jahres noch um eine deutliche Aussage gedrückt.
Leitsatz: Die dem Verbraucher bei Fernabsatzverträgen gemäß §§ 312c, 355 BGB zu erteilenden Informationen müssen nicht nur vom
Unternehmer in einer zur dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise abgegeben werden, sondern auch dem Verbraucher in einer zur
dauerhaften Wiedergabe geeigneten Weise zugehen. Dementsprechend reicht die Speicherung dieser Informationen auf der Website des
Unternehmers ebenso wenig für das Anlaufen der Widerrufsfrist von zwei Wochen gemäß § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB aus wie die Möglichkeit,
diese Informationen nach Vertragsschluss bei eBay abzurufen.
Diese Entscheidung ist nicht unbedingt überraschend. So hat bereits der Gesetzgeber zur Entschärfung dieser Problematik die
betreffenden Normen des BGB dahingehend geändert, daß eine unverzüglich nach Vertragsschluß nachgeholte Belehrung in Textform
ebenfalls ausreicht. Wenn und soweit ein Unternehmer bereits das aktuelle gesetzliche verwendet und die Belehrung in Textform unverzüglich nach Vertragsschluß übermittelt, besteht damit
auch kein weiterer Handlungsbedarf.
§ 355 Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1
entsprechende Widerrufsbelehrung in Textform mitgeteilt wird. Bei Fernabsatzverträgen steht eine unverzüglich nach Vertragsschluss in
Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich, wenn der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel
246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. (…………..)
§ 357 Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine…
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