BGH: Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel - Wer nach einem Unternehmenswechsel die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannten
Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht geg
1. Telefonanrufe gegenüber Unternehmen bzw. Gewerbetreibenden können grundsätzlich wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden
oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können. Wer einen Telefonanschluss zu
gewerblichen Zwecken unterhält rechnet jedoch mit Anrufen, mit denen der Anrufer ein akquisitorisches Bemühen verfolgt. Im
gewerblichen Bereich ist telefonische Werbung schon bei einer mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen wettbewerbsrechtliche
zulässig (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 UWG).Erforderlich ist insoweit jedoch, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein
sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann (vgl. dazu: BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Az. I ZR
88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag; BGH, Urteil vom 05.02.2004 - Az. I ZR 87/02 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
Hierbei ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf die Art und den Inhalt der Werbung abzustellen. Maßgeblich ist, ob der Werbende
bei verständiger Würdigung der Umstände annehmen durfte, der Anzurufende erwarte einen solchen Anruf oder werde ihm jedenfalls
positiv gegenüberstehen (BGH, Urteil vom 24.01.1991 - Az. I ZR 133/89 - Telefonwerbung IV; BGH, Urteil vom 05.02.2004 - Az. I ZR
87/02 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag; BGH, Urteil vom 20.09.2007 - Az. I ZR 88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag). 2.
Für die Annahme einer mutmaßlichen Einwilligung reicht ein allgemeiner Sachbezug zu dem vom angerufenen Unternehmen angebotenen Waren
oder Dienstleistungen im Allgemeinen nicht aus, weil Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden andernfalls nahezu unbeschränkt
zulässig wäre (BGH, Urteil vom 25.01.2001 - Az. I ZR 53/99 - Telefonwerbung für Blindenwaren; BGH, Urteil vom 16.11.2006 - Az. I ZR
191/03, MIR 2007, Dok. 207 (Leitsätze) - Telefonwerbung für "Individualverträge"). Ein hinreichend großes Interesse des anzurufenden
Gewerbetreibenden, das die Annahme rechtfertigt, er werde mit dem Anruf einverstanden sein, kann vor allem bei einem sachlichen
Zusammenhang der telefonischen Werbemaßnahme mit einer bereits bestehenden Geschäftverbindung anzunehmen sein (BGH, Urteil vom
20.09.2007 - Az. I ZR 88/05, MIR 2007, Dok. 430 - Suchmaschineneintrag). Die mutmaßliche Einwilligung des anzurufenden
Gewerbetreibenden muss sich auf den Inhalt und (gerade auch) auf die Art der Werbung (hier: Telefonwerbung) erstrecken. 3. Wer nach
einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind,
anruft, um sie von dem Wechsel in K…
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