BGH: Telefonieren für 0 Cent! - Bei der Werbung für eine Telefontarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!", sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anf

1. Wird in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe "Telefonieren für 0 Cent!" geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben. 2. Die Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV bestehen nur im Hinblick auf die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte und nicht auch für Waren oder Dienstleistungen, die lediglich für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel sind. Zur Angabe der Preise solcher Produkte ist der Werbende nicht verpflichtet, selbst wenn er diese Leistungen in seinem Angebot hat und daher gegebenenfalls mitbewirbt (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - Az. I ZR 51/05, WRP 2008, 928 - Werbung für Telefondienstleistungen = ). 3. Handelt es sich hingegen um eine Werbung für kombinierte Leistungen, die dem angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, so ist ein sich auf das einheitliche Leistungsangebot insgesamt beziehender Endpreis anzugeben (BGH, Urteil vom 05.07.2001 - Az. I ZR 104/99, WRP 2001, 1301 - Fernflugpreise). Die Werbung darf insbesondere nicht unentgeltliche Teilleistungen herausstellen, ohne gleichzeitig in klarer Zuordnung auf das Entgelt für die weiteren Leistungen des Kopplungsangebots hinzuweisen (BGH, Urteil vom 13.06.2002 - Az. I ZR 71/01, WRP 2002, 1259 - Kopplungsangebot II). Sind preisbestimmende Umstände variabel, ist die Angabe der einzelnen Preisbestandteile erforderlich (BGHZ 139, 368, 375f. - Handy für 0,00 DM). 4. Welche Bestandteile zu einer beworbenen Leistung gehören und ob insoweit ein einheitliches Leistungsangebot vorliegt, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung (BGH Urteil vom 06.06.1991 - Az. I ZR 291/89 - Nebenkosten, BGH GRUR 2001, 1166, 1168 - Fernflugpreise). Können Leistungen nur zusammen erworben werden oder fallen Zusatzleistungen bei Inanspruchnahme der beworbenen Leistungen auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit d…

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Themen: Telefonieren , Anschluss

Erschienen 8. Dezember 2008 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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