Der Bundesgerichtshof zur Kopplung
Die Werbeansprache | 19. Mai 2011 — Nachdem der Europäische Gerichtshof bereits mit Urteil vom 14.01.2010 die Regelung des § 4 Nr. 6 UWG für nicht vereinbar mit de…
Nach den Vorschriften des UWG ist es grundsätzlich verboten, die Teilnahme an einem Gewinnspiel von dem Erwerb einer Leistung abhängig zu machen. Die jüngere Rechtsprechung hat diese Regelung jedoch ein wenig nachkorrigiert.
Wer kennt das nicht: Softdrink aufgeschraubt, Gewinncode in der Hand – obwohl laut Aufschrift auf der Flasche die Teilnahme an der Verlosung von 25 mp3-Playern auch ohne Kauf des Softdrinks möglich ist (meist via Internet). Ersteres soll natürlich den Durstigen zum Kauf von genau diesem Softdrink überreden, letzteres ist dem Gesetz geschuldet: laut § 4 Nr. 6 UWG handelt unlauter, wer
„die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden.“Soll heißen: Wer eine Tombola veranstaltet, an der dann aber nur Verbraucher teilnehmen dürfen, die beim Veranstalter etwas gekauft haben, der verstößt gegen den lauteren Wettbewerb, weil er all denen, die ihr Glück versuchen wollen, seine Waren geradezu aufzwingt.
In einem aktuellen BGH-Urteil (05.10.2010, Az. I ZR 4/06) ist diese gesetzliche Regelung jedoch ein wenig relativiert worden. Hier ging es um eine Marktkette, die ihren Kunden pro € 5 Einkaufswert Bonusmarken aushändigte; mit einer bestimmten Anzahl Bonusmarken, die auf ein Formular aufgeklebt wurden, konnte der Kunde dann kostenlos bei einer staatlichen Lotterie mitspielen.
Diese Vorgehensweise, so der BGH, verstößt im Lichte der Europäischen Verbraucherschutzbestimmungen nicht gegen das UWG – denn § 4 Nr. 6 UWG ist mit der Europäischen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken nicht vereinbar, schließlich schießt das UWG hier über den Regelungsgehalt der Richtlinie weit hinaus:
„In Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie werden zwei Arten von Geschäftspraktiken genannt, die als unlauter einzustufen sind, nämlich die ‚irreführenden Praktiken‘ im Sinne der Art. 6 und 7 und die ‚aggressiven Praktiken‘ im Sinne der Art. 8 und 9 der Richtlinie. Darüber hinaus stellt die Richtlinie in ihrem Anhang I eine erschöpfende Liste von 31 Geschäftspraktiken auf, die gemäß Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie ‚unter allen Umständen‘ als unlauter anzusehen sind. Nur diese Geschäftspraktiken können ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als unlauter gelten […].
Anhang I der Richtlinie und – ihm folgend – der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG 2008 enthalten kein Verbot der Kopplung eines Gewinnspiels an ein Umsatzgeschäft. Es liegt auf der Hand, dass sich ein solches generelles Verbot nicht unter den Tatbestand einer irreführenden Geschäftspraxis […] fassen lässt. Es kann aber auch nicht als aggressive Geschäftspraxis im Sinne der Art. 8 u…
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Die Werbeansprache | 17. Mai 2011 — In eigener Sache möchten wir auf einen Aufsatz von Dr. Sönke Ahrens (IP Rechtsberater 5/2011, S. 110ff.) hinweisen, welcher s…