BGH: Teilabriss des Stuttgarter Bahnhofs verstößt nicht gegen Urheberpersönlichkeitsrechte des vor 56 Jahren verstorbenen Architekten

BGH, Beschluss vom 09.11.2011, Az. I ZR 216/10 § 11 UrhG

Der BGH hat entschieden, dass der im Rahmen des Projekts “Stuttgart 21″ erfolgte Teilabriss des Stuttgarter Bahnhofs nicht die Urheberpersönlichkeitsrechte des verstorbenen Architekten beeinträchtigt. Der Senat bestätigte seine Rechtsprechung, wonach die Urheberinteressen Jahre oder Jahrzehnte nach dem Tod des Urhebers nicht notwendig dasselbe Gewicht haben wie zu seinen Lebzeiten. Bei einem Werk der Baukunst sei im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere der Gebrauchszweck des Bauwerks zu berücksichtigen. Der Urheber eines Bauwerks wisse, dass der Eigentümer das Bauwerk für einen bestimmten Zweck verwenden wolle. Er müsse daher damit rechnen, dass sich aus wechselnden Bedürfnissen des Eigentümers ein Bedarf nach Veränderung des Bauwerkes ergeben könne. Die Interessen des Eigentümers des Bahnhofs, der Deutschen Bahn, überwogen demnach, zumal es sich dabei auch um öffentliche Interessen handelte. Zum Volltext der Entscheidung: Bundesgerichtshof

Beschluss Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 09.11.2011 durch … beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 06.10.2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger ist einer der drei Erben des Architekten Prof. Dipl.-Ing. Paul Bonatz (1877 bis 1956), der den Stuttgarter Hauptbahnhof entworfen hat. Die Beklagte zu 2 ist Eigentümerin des Bahnhofsgebäudes, die Beklagte zu 1 das an der Konzernspitze stehende Unternehmen der Deutschen Bahn.

Im Rahmen des Infrastrukturprojekts “Stuttgart 21″ schrieb unter anderem die Beklagte zu 1 einen Architektenwettbewerb für die Neugestaltung des Stuttgarter Hauptbahnhofs aus. Vorgabe war die Verlegung der bisherigen Gleisanlagen in den Untergrund zur Schaffung eines Durchgangsbahnhofs. Der siegreiche Entwurf, der den Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage der großen Schalterhalle vorsieht, wurde Grundlage des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses vom 28.01.2005.

Der Kläger sieht durch den geplanten Teilabriss die Urheberpersönlichkeitsrechte von Paul Bonatz beeinträchtigt. Er hat die Beklagten ursprünglich auf Unterlassung des Abrisses von Gebäudeteilen des Stuttgarter Hauptbahnhofs - und zwar des Südost- und des Nordwest-Flügels sowie der Treppenanlage in der großen Schalterhalle - in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen (LG Stuttgart, ZUM-RD 2010, 491). Nachdem der Nordwest-Flügel im August/September 2010 abgerissen worden war, hat der Kläger im Berufungsverfahren unter Aufrechterhaltung der Anträge im …

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Themen: Urteil , Bgh , Bundesgerichtshof , Urteile & Beschlüsse , Bauwerk , Interessenabwägung , Stuttgart , Architekt , Bahnhof , Stuttgart 21 , Interessen , Abwägung , Paul Bonatz , Urheberpersönlichkeitsrecht

Erschienen 2. Dezember 2011 auf http://damm-legal.de.

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