BGH: Teddybär - Der Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des
Rufs des betroffenen Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich.
1. Ein Zeichen fällt dann unter den Begriff des Kennzeichens im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG, wenn die angesprochenen
Verkehrskreise es als von einem bestimmten Unternehmen stammend identifizieren (vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2001 - C-112/99, Slg.
2001, I-7945 - Toshiba/Katun; BGH, Beschluss vom 02.12.2004 - I ZR 273/01 - Bestellnummernübernahme). Gegen den
Kennzeichungscharakter eines Zeichens spricht dabei nicht, dass es sich um Allerweltsmotive in einer möglichst einfachen und
neutralen Grundform handelt (hier: Bildmotive wie Teddybären, Badeentchen oder Sonnenschirme). 2. Art. 4 Buchst. d der Richtlinie
2006/114/EG - die unionsrechtliche Grundlage für § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG - sieht vergleichende Werbung, soweit sie Zeichen von
Mitbewerbern beeinträchtigt, allein dann als unzulässig an, wenn sie diese herabsetzt oder verunglimpft. Im Hinblick darauf steht
daher bei § 6 Abs. 2 Nr. 3 Fall 2 UWG - anders als im Kennzeichenrecht (vgl. § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 3, § 127 Abs. 3, Abs. 4 Nr.
2 MarkenG) - eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft des Kennzeichens der Beeinträchtigung des Rufs nicht gleich. 3. Der
Tatbestand des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 2 UWG setzt eine herabsetzende oder verunglimpfende Beeinträchtigung des Rufs des betroffenen
Kennzeichens voraus. Die Beeinträchtigung seiner Unterscheidungskraft steht dem nicht gleich. 4. Der Vorwurf einer unlauteren
Rufausnutzung im Sinne von § 6 Abs. 2 Nr. 4 Fall 1 UWG ist nur dann begründet, wenn über die Nennung des Kennzeichens hinaus
zusätzliche Umstände hinzukommen (vgl. EuGH, Urteil vom 18.06.2009 - C-487/07 - LOréal/Bellure). Die Feststellung, ob die Benutzung
eines Zeichens dessen Wertschätzung in unlauterer Weise ausnutzt, erfordert insoweit eine umfassende Beurteilung aller relevanten
Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere das Ausmaß der Bekanntheit und des Grades der Unterscheidungskraft des Zeichens, der
Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen, die Art der betroffenen Produkte und der Grad ihrer Nähe sowie die
möglicherweise bestehende Gefahr der Verwässerung oder Verunglimpfung des Zeichens zu berücksichtigen sind (vgl. EuGH, Urteil vom
18.06.2009 - C-487/07 - LOréal/Bellure). Die Verwendung eines Zeichens, das einem bekannten Zeichen ähnlich ist, nutzt dessen Ruf
dann in unlauterer Weise aus, wenn dadurch versucht wird, sich in den Bereich der Sogwirkung des bekannten Zeichens zu begeben, um
von seiner Anziehungskraft, seinem Ruf und seinem Ansehen zu profitieren und die wirtschaftlichen Anstrengungen des Inhabers dieses
Zeichens zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Image dieses Zeichens ohne finanzielle Gegenleistung auszunutzen (vgl. EuGH, Urteil
vom 18.06.2009 - C-487/07 - LOréal/Bellure). Die Feststellung einer solchen Unlauterkeit erforder…
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