BGH: Tatsächlicher Verkaufspreis maßgeblich für Pflichtteil

Im deutschen Recht sichert der Pflichtteil denjenigen nahen Angehörigen, die von einem Erblasser ganz oder teilweise enterbt wurden, einen Teil des Nachlasses zu. Kindern, Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern steht somit eine wirtschaftliche Teilhabe an dem Nachlass zu. Konkret handelt es sich um die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, wobei der Pflichtteil auf die Zahlung eines Geldbetrages gerichtet ist.

Das bringt mit sich, dass oftmals über die Werte des Nachlasses gestritten wird, wenn Grundstücke oder (wertvolle) Gegenstände zum Nachlass gehören und der Erbe den Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss.

Laut der gesetzlichen Regelung in § 2311 BGB muss der Wert des Nachlasses geschätzt werden. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 25.11.2010 (IV ZR 124/09) entschieden, dass sich die Bewertung von nach dem Erbfall veräußerten Nachlassgegenständen am tatsächlich erzielten Kaufpreis orientiert und nicht am Schätzwert.

Das bedeutet, dass grundsätzlich ein Wertgutachten o.ä. unerheblich, sondern der tatsächlich erzielte Erlös maßgeblich für eine Berechnung des Pflichtteils ist. Dies gilt allerdings nur, wenn keine außergewöhnlichen Verhältnisse vorliegen, der Nachlassgegenstand beispielsweise erkennbar unter Wert veräußert wurde, um den Pflichtteilsberechtigten zu benachteiligen.

Dies gilt unabhängig davon, ob der tatsächliche Verkaufserlös über oder unterhalb eines durch einen Sachverständigen ermittelten Schätzwertes liegt.

Der Pf…

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Erschienen 17. März 2011 auf http://www.kanzlei-potthast.de/blog.

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