BGH: Suchmaschineneintrag - Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht annehmen durfte, der Anzurufende werde mit
am 19.12.2007 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Ein unaufgeforderter Anruf bei einem Gewerbetreibenden zu Werbezwecken kann als eine
wettbewerbswidrige unzumutbare Belästigung zu beurteilen sein, wenn der Anrufer zuvor nicht
annehmen durfte, der Anzurufende werde mit dem Anruf, so wie er geplant war, einverstanden sein.
Der kostenlose Eintrag eines Gewerbetreibenden im Verzeichnis einer Internetsuchmaschine,
die nur eine unter einer Vielzahl gleichartiger Suchmaschinen ist, rechtfertigt grundsätzlich
nicht die Annahme, der Gewerbetreibende werde mit einem Anruf zur Überprüfung des über ihn
eingespeicherten Datenbestandes einverstanden sein, wenn der telefonische Weg gewählt wurde,
um zugleich das Angebot einer entgeltlichen Leistung (hier: der Umwandlung des kostenlosen Eintrags
in einen erweiterten und entgeltlichen Eintrag) zu unterbreiten (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 05.02.2004 -
Az. I ZR 87/02, GRUR 2004, 520 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag).
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2. Telefonanrufe bei Unternehmen zu Werbezwecken können wettbewerbswidrig sein, weil sie zu belästigenden
oder sonst unerwünschten Störungen der beruflichen Tätigkeit des Angerufenen führen können.
Wer einen Telefonanschluss zu gewerblichen Zwecken unterhält, rechnet allerdings mit entsprechenden
Anrufen. Anders als im privaten Bereich ist telefonische Werbung im geschäftlichen Bereich daher nicht nur
zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat; sie
ist vielmehr auch dann wettbewerbsgemäß, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse
des Anzurufenden daran vermutet werden kann (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG; vgl. zu § 1 UWG a.F. BGH,
Urteil vom 05.02.2004 - Az. I ZR 87/02, GRUR 2004, 520, 521 = WRP 2004, 603 - Telefonwerbung für Zusatzeintrag, m.w.N.).
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3. Bei der Beurteilung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung im gewerblichen Bereich von einer mutmaßlichen
Einwilligung des Anzurufenden ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände …
BGH: Unaufgeforderte Anrufe bei Gewerbetreibenden zu Werbezwecken unzulässig - Werbung für kostenpflichtigen Suchmaschineneintrag
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Bundesgerichtshof : Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden - Auch die unaufgeforderten Telefonanrufe zu Werbezwecken (hier: für einen Suchmaschineneintrag) bei Gewerbetreibenden können wettbewerbswidrig sein.
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BGH zu unaufgeforderten Werbeanrufen bei Gewerbetreibenden
RA-Blog / Der BGH hatte gestern über die Wettbewerbswidrigkeit eines unaufgeforderten Werbeanrufs bei einem Gewerbetreibenden zu entscheiden. Die Beklagte betreibt eine Suchmaschine mit Unternehmensverzeichnis und bietet dort kostenlose und (erweiterte)…
BGH: Nur ausnahmsweise mutmaßliches Einverständnis in Telefonwerbung
spam-abwehren.de / +++ Pressemeldung des Bundesgerichtshof über neue Entscheidung zu Telefonwerbung +++ BGH bestätigt offfenbar restriktive Rechtsprechung +++ Wie die Pressestelle des BGH soeben meldet, hat der BGH mit Urteil vom heutigen Tage erneut zur F…
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BGH: Telefonwerbung für Individualverträge - Für die Beantwortung der Frage, ob bei einer Telefonwerbung gegenüber Gewerbetreibenden von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgegangen werden kann, ist auf die Umstände vor dem Anruf sowie auf d
MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Ein Klageantrag, der auf das Verbot gerichtet ist, unaufgefordert Telefonwerbung zu betreiben, ohne dass ein vorheriges Einverständnis des Adressaten besteht oder zumindest Umstände vorliegen, aufgrund deren das Einverständ-nis mit einer so…
