BGH: Stuttgart 21 – Keine Revision zum BGH – Urheberrechtsstreit um Abriss des Stuttgarter Hauptbahnhofs zugunsten der Deutschen Bahn
AG entschieden
Rechtsnormen: § 543 Abs. 2 ZPO ; §§ 823 Abs. 1, 683 , 670 , 677 BGB; §§ 14 Abs. 6, 15 Abs. 5 MarkenG
Wie heute bekannt wurde, hat der BGH mit Beschluss vom 09.11.2011 (Az. I ZR 216/10) im Unterlassungsrechtsstreit zwischen dem des Architekten des Stuttgarter Hauptbahnhofs, Prof. Paul
Bonatz, und der Deutschen Bahn AG entschieden, die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen.
Zum Sachverhalt:
Kläger ist der Enkel des Architekten Prof. Paul Bonatz (verstorben 1956), nach dessen Plänen der Stuttgarter Hauptbahnhof im Jahr
1911 gestaltet wurde. Diese Gestaltung ist urheberrechtlich geschützt; dieser Schutz hat noch Gültigkeit bis zum Jahr 2026.
Bereits im Planfeststellungsverfahren erhob der Enkel Einwendungen gegen den Abriss des im Wege des viel diskutierten Projekts „Stuttgart 21“ . Nach deren Zurückweisung
wehrte er sich mittels einer Klage. Seiner Meinung nach bedeute der Abriss der Seitenflügel und der Treppenanlage in der großen
Schalterhalle eine unzulässige Verstümmelung des Gebäudegesamteindrucks .
Durch „Stuttgart 21“ wurde bereits im vergangenen Jahr einer der beiden Seitenflügel abgerissen. Der Kläger sieht hierin einer
Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten , das er als sein rechtmäßiger Erbe nun geltend mache. Zweck seiner Klage
ist daher der Wiederaufbau des Nordwest-Flügels sowie die Verhinderung des Abrisses des Südost-Flügels und der Treppenanlage. Nachdem
die Klage in beiden Vorinstanzen (LG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2010 – Az. 17 O 42/10; OLG Stuttgart, Urt. v. 06.10.2010 – Az. 4 U
106/10) abgewiesen worden war, und zudem das OLG Stuttgart eine Revision zum BGH abgelehnt hatte, erhob der Kläger nun die
Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof, mit der er die Zulassung des Falls zur Verhandlung und näheren Prüfung erreichen
wollte.
Mit Beschluss vom 09.11.2011 bestätigte der BGH nun die Nichtzulassungsentscheidung des OLG Stuttgart: Gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sei die
Revision nur zuzulassen , wenn „die Rechtssache grundsätzliche B…
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