BGH: “Stumme Verkäufer” für Zeitungen sind nicht wettbewerbswidrig
BGH, vom 29.10.2009, Az. I ZR 180/07 § 3 Abs. 1 UWG
2008, § 4 Nr. 1 UWG 2008
Der BGH hat entschieden, dass der Absatz von Zeiten über ungesicherte Verkaufshilfen (”stumme Verkäufer”), also Blechbehälter, aus
denen auch (bestimmungswidrig) ohne Bezahlung
entnommen werden können, keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Kunden - gleichgültig, ob sie die
entnommene ordnungsgemäß bezahlen oder ohne Zahlung
mitnehmen - ausgegangen werden, darstellt. Auch eine allgemeine Marktbehinderung sei nicht gegebe. Das solle gerade dem freien Spiel der Kräfte
des Markts im Rahmen der gesetzten Rechtsordnung Raum gewähren, daher könnten die konkurrierenden Zeitungen keine Sicherung ihres
Bestands beanspruchen. Mögliche Absatzrückgänge bei Kaufzeitungen führten auch nicht dazu, dass die Gratisverteilung
wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Wegen der verfestigten Strukturen und der damit extrem hohen Marktzutrittsschranken auf den
Pressemärkten könnten sich neue Anbieter kaum anders als über ausschließlich anzeigenfinanzierte Zeitungen etablieren. Daher führe
auch eine Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu keiner anderen Beurteilung. Der BGH
kehrt mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH GRUR 1996, 778 - Stumme Verkäufer I) ab. Diese Rechtsprechung ist
nicht mit derjenigen zu verwechseln, in welcher anzeigenfinanzierte Zeitungen kostenlos abgegeben wurden (BGH WRP 2004, 746, 747 -
Zeitung zum Sonntag; vgl. auch BGHZ 157, 55, 60 - 20 Minuten Köln). Zur Entscheidung des BGH im Volltext:
Bundesgerichtshof
Urteil Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2009 durch … für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin
zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Berliner Zeitungsmarkt, unter anderem auf dem Gebiet der entgeltlichen meinungsbildenden
Tageszeitungen. Die Klägerin verlegt die “B. Z.” und den “BE. K.”. Zu den von der Beklagten herausgegebenen Zeitungen gehört seit Mai
2004 die Tageszeitung “W. KO.”, die für 70 Cent im Einzelverkauf oder im Abonnement erhältlich ist. Der Marktanteil aller von der
Beklagten verlegten Zeitungen auf dem Berliner Zeitungsmarkt beträgt - bezogen auf die verkauften Exemplare - 50%.
Die Beklagte plant, die “W. KO.” auch über ungesicherte Verkaufshilfen, sogenannte “stumme Verkäufer”, abzusetzen. In einer ersten
Testphase stellte sie solche Verkaufshilfen im Juli und August 2005 vor den Schwimmbädern der Berliner Bäderbetriebe auf.
Nach Ansicht der Klägerin ist der Einsatz ungesicherter Verkaufshilfen für den Vertrieb entgeltlicher Tageszeitungen
wettbewerbswidrig. Wegen der zu erwartenden Schwundqu…
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