BGH: “Stumme Verkäufer” für Zeitungen sind nicht wettbewerbswidrig

BGH, Urteil vom 29.10.2009, Az. I ZR 180/07 § 3 Abs. 1 UWG 2008, § 4 Nr. 1 UWG 2008

Der BGH hat entschieden, dass der Absatz von Zeiten über ungesicherte Verkaufshilfen (”stumme Verkäufer”), also Blechbehälter, aus denen Zeitungen auch (bestimmungswidrig) ohne Bezahlung entnommen werden können, keine unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit der Kunden - gleichgültig, ob sie die entnommene Zeitung ordnungsgemäß bezahlen oder ohne Zahlung mitnehmen - ausgegangen werden, darstellt. Auch eine allgemeine Marktbehinderung sei nicht gegebe. Das Wettbewerbsrecht solle gerade dem freien Spiel der Kräfte des Markts im Rahmen der gesetzten Rechtsordnung Raum gewähren, daher könnten die konkurrierenden Zeitungen keine Sicherung ihres Bestands beanspruchen. Mögliche Absatzrückgänge bei Kaufzeitungen führten auch nicht dazu, dass die Gratisverteilung wettbewerbsrechtlich zu beanstanden sei. Wegen der verfestigten Strukturen und der damit extrem hohen Marktzutrittsschranken auf den Pressemärkten könnten sich neue Anbieter kaum anders als über ausschließlich anzeigenfinanzierte Zeitungen etablieren. Daher führe auch eine Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb zu keiner anderen Beurteilung. Der BGH kehrt mit diesem Urteil von seiner bisherigen Rechtsprechung (BGH GRUR 1996, 778 - Stumme Verkäufer I) ab. Diese Rechtsprechung ist nicht mit derjenigen zu verwechseln, in welcher anzeigenfinanzierte Zeitungen kostenlos abgegeben wurden (BGH WRP 2004, 746, 747 - Zeitung zum Sonntag; vgl. auch BGHZ 157, 55, 60 - 20 Minuten Köln). Zur Entscheidung des BGH im Volltext:

Bundesgerichtshof

Urteil Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29.10.2009 durch … für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 21. September 2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Tatbestand

Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Berliner Zeitungsmarkt, unter anderem auf dem Gebiet der entgeltlichen meinungsbildenden Tageszeitungen. Die Klägerin verlegt die “B. Z.” und den “BE. K.”. Zu den von der Beklagten herausgegebenen Zeitungen gehört seit Mai 2004 die Tageszeitung “W. KO.”, die für 70 Cent im Einzelverkauf oder im Abonnement erhältlich ist. Der Marktanteil aller von der Beklagten verlegten Zeitungen auf dem Berliner Zeitungsmarkt beträgt - bezogen auf die verkauften Exemplare - 50%.

Die Beklagte plant, die “W. KO.” auch über ungesicherte Verkaufshilfen, sogenannte “stumme Verkäufer”, abzusetzen. In einer ersten Testphase stellte sie solche Verkaufshilfen im Juli und August 2005 vor den Schwimmbädern der Berliner Bäderbetriebe auf.

Nach Ansicht der Klägerin ist der Einsatz ungesicherter Verkaufshilfen für den Vertrieb entgeltlicher Tageszeitungen wettbewerbswidrig. Wegen der zu erwartenden Schwundqu…

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Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 17. Oktober 2011 auf http://damm-legal.de.

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