BGH: ahd.de (Urteil vom 19.02.2009 - I ZR 135/06)
muepe.de | weblog peter müller | 3. Juni 2009 — Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidungsgründe des Urteils im Rechtsstreit um den Domainnamen ahd.de, über das bereits berichte…
Der u. a. für das Wettbewerbs- und Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) hatte darüber zu entscheiden, inwieweit Unternehmen dagegen vorgehen können, dass ihre Geschäftsbezeichnung von Dritten als Domainname registriert und benutzt wird.
Mit Urteil vom 19. Februar 2009 – AZ: I ZR 135/06 – ahd.de – entschied der BGH, dass aus Kennzeichenrechten die Nutzung einer Domain für die im Schutzbereich des Zeichens liegenden Waren und Dienstleistungen untersagt werden kann.
Ein Anspruch auf Löschung der Domain bestehe dagegen regelmäßig nicht. Dazu heißt in den dem BGH-Urteil vorangestellten Leitsätzen:
Die Registrierung eines Domainnamens kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände den Tatbestand einer unlauteren Mitbewerberbehinderung erfüllen und einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens be-gründen.
Solche Umstände liegen nicht schon vor, wenn der Domaininhaber eine Viel-zahl von Domainnamen auf sich registrieren lässt, um sie potentiellen Interessenten zum Kauf oder zur entgeltlichen Nutzung anzubieten, und ein einem dieser Domainnamen entsprechendes Unternehmenskennzeichen eines Dritten erst nach der Registrierung des Domainnamens in Gebrauch genommen wird, wenn für den Domaininhaber zum Registrierungszeitpunkt kein besonderes Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar war, gerade einen dieser Geschäftsbezeichnung entsprechenden Domainnamen zu verwenden.
Weil das Halten eines Domainnamens regelmäßig nicht schon für sich gesehen eine Verletzung der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Juni 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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