BGH: Einer strafbewehrten Unterlassungserklärung fehlt es nicht an der Geschäftsgrundlage bei gleichzeitiger gerichtlicher Entscheidung

BGH Urteill vom 17.09.2009 I ZR 217/07 Testfundstelle BGB § 147 Abs. 2, §§ 315 Abs. 1, 339; ZPO § 890 Leitsätze des BGH: a) Bei einer auf Abschluss eines Unterlassungsvertrags gerichteten Unterwerfungserklärung ist in der Regel davon auszugehen, dass der Schuldner sein Angebot unbefristet abgegeben hat mit der Folge, dass es vom Gläubiger jederzeit angenommen werden kann. b) Erwirkt der Gläubiger vor Zugang und Annahme der vom Schuldner zur Vermeidung eines Rechtsstreits abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung und stellt sie zu, fehlt deshalb nicht die Geschäftsgrundlage des Unterlassungsvertrags. c) Bei der Bemessung einer nach "Hamburger Brauch" vom Gläubiger gemäß § 315 …

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Themen: Abmahnung , Kündigung , Unterlassungserklärung , Bgb , Ordnungsgeld , Vertragsstrafe , Einstweilige Verfügung , Hamburger Brauch
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 11. März 2010 auf http://www.beckmannundnorda.de/serendipity/.

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