BGH: Strafbewehrte Unterlassungserklärung muss nicht sofort angenommen werden
BGH, vom 17.09.2011, Az. I ZR 217/07 § 147 Abs. 2 BGB,
§ 890 ZPO
Der BGH hat entschieden, dass eine nach Abmahnung eines Wettbewerbs- oder sonstigen Rechtsverstoßes abgegebene strafbewehrte vom
Unterlassungsgläubiger nicht sofort angenommen werden muss. Vielmehr sei, so der Senat, regelmäßig davon auszugehen, dass die
Erklärung unbefristet abgegeben werde und der Gläubiger diese jederzeit annehmen könne. Zum Volltext der Entscheidung:
Bundesgerichtshof
Urteil
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17.09.2009 durch … für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts vom 29.11.2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand:
Die handeln mit Computerhardware. Die zur M.
-Unternehmensgruppe gehörende Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Internetversandhandel betreibt, auf Zahlung einer in Anspruch.
Die Klägerin ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Februar 2006 abmahnen, weil die Beklagte in der Werbung für ein
auf Testergebnisse hingewiesen hatte, ohne die
Fundstellen der Tests hinreichend lesbar zu machen. Sie forderte die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
bis zum 25. Februar 2006 auf. Die Beklagte verpflichtete sich daraufhin in einer mit dem Datum vom 23. Februar 2006 versehenen
Unterwerfungserklärung, die den Bevollmächtigten der Klägerin am 6. März 2006 zuging, 1. es zu unterlassen, im geschäftlichen
Online-Verkehr zu Wettbewerbszwecken Testfundstellen zu bewerben, ohne Ort bzw. Ausgabe und Datum der Erstveröffentlichung lesbar
anzugeben; 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine in das billige Ermessen der Klägerin, gegebenenfalls vom zuständigen Gericht zu
überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.
Die Klägerin nahm die Unterlassungserklärung noch am Tag ihres Zugangs mit anwaltlichem Telefaxschreiben an. Zuvor hatte die Klägerin
bereits am 27. Februar 2006 beim Landgericht Hamburg wegen derselben von ihr beanstandeten Werbung eine Unterlassungsverfügung
erwirkt, die der Beklagten am 2. März 2006 zugestellt wurde. Die Beklagte gab am 21. März 2006 eine Abschlusserklärung ab, mit der
sie die einstweilige Verfügung als endgültige Regelung anerkannte.
Am 20. Oktober 2006 warb die Beklagte für einen Router mit der Angabe “Digital.World Testsieger”, ohne das Datum oder die Ausgabe der
Veröffentlichung anzugeben. Am selben Tag warb sie zudem für einen GPS-Navigator mit der Angabe “Der mehrfache Testsieger”, ohne Ort
oder Datum der Veröffentlichung zu nennen. Auf Antrag der Klägerin setzte das Landgericht Hamburg deshalb gegen die Beklagte mit
Beschluss vom 2. Jan…
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