BGH zur Strafbarkeit wegen Nichtanzeige geplanter Straftat (§ 138 StGB)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat, unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung und mit Zustimmung des 1., 2. und 4. Strafsenates entschieden, dass auch derjenige wegen der Nichtanzeige einer geplanten Straftat (§ 138 StGB) verurteilt werden kann, der weiterhin verdächtig ist, Täter oder Teilnehmer der betreffenden Straftat zu sein. (BGH, Urteil vom 19.05.2010, Az.: 5 StR 464/09)
Bisher folgte die Rechtsprechung des BGH einer anderen Auffassung: Demnach konnte wegen § 138 StGB niemand verurteilt werden, der der “geplanten” Straftat selbst verdächtig war. Dies führte dazu, dass der Angeklagte durchaus in dubio pro reo vom Vorwurf der eigentlichen Tat (bzw. der Beteiligung) selbst freigesprochen wurde. Der weiterhin bestehende und zur Verurteilung nicht ausreichende Verdacht führte dann jedoch dazu, dass in dubio pro reo auch wegen der Nichtanzeige geplanter Straftaten ein Freispruch zu erfolgen hatte.
Diese, aus Verteidigersicht recht interessante Rechtsprechung hat der BGH nunmehr aufgegeben. Wer somit als Täter oder Beteiligter in dubio pro reo von der Straftat selbst freigesprochen wird, muss nun damit rechnen, zumindest bezüglich der Nichtanzeige geplanter Straftaten nach § 138 StGB verurteilt zu werden.
Diese Rechtsprechungsänderung kann m.E. nicht begrüßt werden. Bislang war in der Rechtsprechung anerkannt, dass die in § 138 StGB genannte Tat eine völlig fremde Tat sein mußte. Besteht auch nur der Verdacht, dass die Tat auch eine “eigene” sein kann, fällt § 138 StGB raus.
Spinnt man dies…
» Vollständiger ArtikelThemen: Bgh , Stgb , Nichtanzeige Geplanter Straftaten , § 138 Stgb , Nichtanzeige Einer Straftat
Rechtsgebiet: Strafrecht
Erschienen 8. Juni 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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