BGH zur Strafbarkeit von Links und Besitzerlangung von Daten

Der 5. Strafsenat des BGH (5 StR 581/10) hat scheinbar festgestellt, dass das automatisierte Laden von Dateien in den Browser-Cache eine Besitzbegründung darstellt. Jedenfalls der Bearbeiter-Leitsatz in der HRR-Strafrecht suggeriert das, wenn dort u.a. zu lesen ist:

Der Senat billigt pauschal die Ansicht des OLG Hamburg (NJW 2010, 1893), wonach schon derjenige es unternehme, sich den Besitz von kinderpornografischen Schriften zu verschaffen, der wissentlich und willentlich Seiten mit kinderpornografischem Inhalt aus dem Internet auf dem Bildschirm seines Computers ansieht

Ich möchte hier anmerken, dass das im Grundsatz richtig sein kann, dass die Entscheidung des BGH aber m.E. sehr viel mehr Brisanz enthält, als der Bearbeiter-Leitsatz vermittelt. Um das zu verstehen, muss zuerst die Historie der Problematik bekannt sein. Der 1. Strafsenat (1 StR 430/06) hatte schon vor Jahren festgestellt, dass die automatische Speicherung im Browser-Cache besitzbegründend sein kann. Ein Teil der Rechtsprechung ging nun den Weg, die hierdurch ausufernde Strafwürdigkeit durch einen Besitzwillen einzuschränken (ich habe das hier kurz dargestellt). Das OLG Hamburg hielt diese Auffassung auch in der Vergangenheit aufrecht, u.a. in der Entscheidung 2 – 27/09 (in der es um den Arbeitsspeicher, nicht Cache ging), wo das Ganze auch noch weiter ausdifferenziert wird.

Der BGH nun hat in seinem Beschluss nur Folgendes gesagt:

Hinsichtlich der Fälle II.4 und 5 der Urteilsgründe billigt der Senat die vom Landgericht gefundene, mit den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (NStZ-RR 2007, 41, 42) und Hamburg (NJW 2010, 1893, 1895) übereinstimmende Rechtsauffassung (vgl. dazu Laufhütte/Roggenbuck, aaO, § 184b Rn. 10 mN).

Das kann man so verstehen, wie im Bearbeiter-Leitsatz vermerkt. Aber man sollte sich erst einmal ansehen, worum es in der Vorinstanz ging. Das war nämlich LG Kiel (8 Kls 2/10), von mir hier äusserst kritisch besprochen. Das Problem bei der Entscheidung des LG Kiel, die vom BGH hier nicht aufgehoben wird, ist, dass es beim LG Kiel um die Strafbarkeit in dem Fall geht, dass man bereits auf einen Link klickt, dessen Inhalt angeblich einer bestimmten Erwartung entspricht. Das LG Kiel stellte seinerzeit fest, dass bereits der Klick auf einen Link eine Strafbarkeit begründen kann.

Neben der Bestätigung der Rechtsauffassung des LG Kiel, muss man sich fragen, ob der BGH wirklich die zitierte Auffassung des OLG Hamburg so pauschal bestätigen wollte. Immerhin ging es bei 2-27/09 um die Strafbarkeit der Besitzbegründung beim Laden in den Arbeitsspeicher (und nicht Cache, besprochen hatte ich das hier). Möglicherweise ging es dem 5. Strafsenat BGH – nicht zuletzt wegen der nicht vergleichbaren Sachverhalte, Cache und Arbeitsspeicher sind zwei Paar Schuhe – nur um die Ausführungen des LG Kiel und OLG Hamburg zur Besitzbegründung und dem…

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Themen: Bgh , Hamburg , Entscheidungen , Landgericht , Vergangenheit , Njw , Schleswig , Urteilsanmerkung

Erschienen 29. Mai 2011 auf http://www.internet-strafrecht.com.

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