BGH – Störerhaftung bei ungesichertem W-Lan
Anwaltskanzlei von Olnhausen | 12. Mai 2010 — Nun also hat der BGH am 12.5.2010 das lange erwartete Urteil (I ZR 121/08) über die Haftung des Anschlußinhabers für einen Mi…
Nun also hat der BGH am 12.5.2010 das lange erwartete Urteil (I ZR 121/08) über die Haftung des Anschlußinhabers für einen Mißbrauch seines W-Lans gesprochen.
Bislang liegt nur die Pressemitteilung vor. Daraus ergeben sich bereits jetzt folgende Erkenntnisse, vorbehaltlich der noch abzuwartenden schriftlichen Urteilsgründe:
Ein Anschlußinhaber haftet als Störer für fremde Urheberrechtsverletzungen, wenn er sein W-Lan nicht richtig gesichert hat. Diese Haftung entsteht schon mit der ersten Verletzung. Als Sicherung ausreichend ist die im Zeitpunkt der Inbetriebnahme marktübliche Sicherung. Diese muß später nicht mehr laufend aktualisiert werden. Das Standardpasswort ist auszutauschen und gegen ein ausreichend sicheres zu ersetzen. Der Anschlußinhaber haftet auf Unterlassung und Ersatz der Anwaltskosten, nicht jedoch auf Schadensersatz, da ihm bzgl. des Mißbrauchs durch unbekannte Dritte kein Vorsatz unterstellt werden kann. Die Deckelung der Anwaltskosten für die Abmahnung in Höhe von 100,- € kann auch in Tauschbörsenfällen grds. eingreifen. Ob diese immer anwendbar ist oder nur in bestimmten Fällen, läßt sich der PM m.E. nicht entnehmen. Ob die Urteilsgründe darüber Aufschluß geben werden darf bezweifelt werden, da die Vorschrift des § 97a Abs.2 UrhG in dem entschiedenen Fall noch nicht geltendes Recht war.Aus der Pressemitteilung Nr.101/2010:
Der BGH hat angenommen, dass eine Haftung des Beklagten als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung nicht in Betracht kommt. Auch privaten Anschlussinhabern obliegt aber eine Pflicht zu prüfen, ob ihr WLAN-Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen vor der Gefahr geschützt ist, von unberechtigten Dritten zur Begehung von Urheberrechtsverletzungen missbraucht zu werden. Dem privaten Betreiber eines WLAN-Netzes kann jedoch nicht zugemutet werden, ihre Netzwerksicherheit fortlaufend dem neuesten Stand der Technik anzupassen und dafür entsprechende finanzielle Mittel aufzuwenden. Ihre Prüfpflicht bezieht sich daher auf die Einhaltung der im Zeitpunkt der Installation des Routers für den privaten Bereich marktüblichen Sicherungen.
Diese Pflicht hatte der Beklagte nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt. Er hatte es bei den werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers belassen und das Passwort nicht durch ein persönliches, au…
» Vollständiger ArtikelErschienen 12. Mai 2010 auf http://www.olnhausen.com.
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