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BGH: Störerhaftung des Forumbetreibers durch Kenntnis des Täters nicht ausgeschlossen

am 13.09.2007 von http://www.kremer-legal.com

BGH, Urteil vom 27.03.2007 – VI ZR 101/06 = “Meinungsforum”
Sachverhalt
In einem Internetforum wurden über den Vorstandsvorsitzenden eines Vereins zwei ehrverletzende Äußerungen veröffentlicht. Die Identität eines der Autoren war dem Betroffenen bekannt. Auf Abmahnung des Betroffenen verweigerte die Betreiberin des Forums Abgabe einer Unterlassungserklärung und Übernahme der Rechtsverfolgungskosten des Betroffenen. Das LG Düsseldorf (Urteil vom 14.09.2005 – 12 O 440/04) hatte der Klage des Betroffenen im Wesentlichen stattgegeben. Das OLG Düsseldorf (Urteil vom 26.04.2006 – I-15 U 180/05) hob das Urteil auf, soweit es um die Rechtsverletzung durch den Beitrag ging, dessen Autor dem Betroffenen bekannt war.
Entscheidung
Auf die von beiden Parteien eingelegte Revision stellte der BGH klar, dass die Störerhaftung nicht ausgeschlossen ist, wenn der Täter – hier der Autor – dem Betroffenen namentlich bekannt ist und unmittelbar in Anspruch genommen werden könnte. Die als Filter für die Haftung nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften dienende Haftungsprivilegierung des § 10 TMG finde gemäß § 7 Abs. 2 TMG auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung; es bleibe bei den zu §§ 1004, 823 BGB (analog) entwickelten Grundsätzen der Störerhaftung (BGH, Urteil vom 11.03.2004 – I ZR 304/01 = Internet-Versteigerung I). Werde der Betreiber des Forums als „Herr des Angebots“ trotz rechtlicher und tatsächlicher Zugriffsmöglichkeit ab Kenntniserlangung nicht tätig, komme es zu einer Perpetuierung der Rechtsverletzung mit der Folge, dass auch ohne Verletzung von Prüfpflichten der Betreiber zur Beseitigung der Verletzung und zukünftigen Unterlassung verpflichtet ist. Allein mit der Teilnahme an einem Meinungsforum sei keine Einwilligung in Ehrverletzungen durch die anderen – häufig anonym bleibenden – …

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