BGH: Stiftung Preußische Schlösser und Gärten und ungenehmigte Foto- und Filmaufnahmen
Der u. a. für das Grundstücksrecht zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte [Urteile vom 17. Dezember 2010 – V ZR 44/10,
45/10 und 46/10] zu entscheiden, ob die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten (die Klägerin) die ungenehmigte Herstellung und
Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf,
wenn sie ist und die Aufnahmen
von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. Die Gerichte der ersten Instanz hatten dies bejaht, das OLG Brandenburg hatte die
Klage der Stiftung abgewiesen. Mit dem BGH ist in den dort nun zu entscheidenden drei Verfahren nun im Grundsatz die Frage zugunsten
der Stiftung entschieden worden, in einem der beiden Verfahren erfolgte eine Zurückverweisung an das OLG Brandenburg. Der
Entscheidung des BGH liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin, die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten, die durch Staatsvertrag der Länder Berlin und Brandenburg errichtet
wurde, hat die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und
gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Sie verwaltet über 150
historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg, u. a. Sanssouci, Cecilienhof, Park und Schloss
Rheinsberg, Schloss Charlottenburg, Jagdschloss Grunewald, Pfaueninsel. Diese Bauten und Gartenanlagen sind größtenteils in die
Weltkulturerbe-Liste der UNESCO aufgenommen worden und gehören zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland.
Die Klägerin wehrt sich dagegen, dass Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter ohne ihre – hier nicht erteilte –
Genehmigung zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden.
Sie verlangt in drei Verfahren von den Beklagten,
eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu
erteilen und die Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens.
Eine der drei Beklagten (V ZR 45/10) ist eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet.
Der Beklagte des zweiten Verfahrens (V ZR 46/10) hat Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung
ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet, die er gewerblich vertreibt.
Die Beklagte des dritten Verfahrens (V ZR 44/10) betreibt als eine Internetplattform, auf der gewerblich und frei-beruflich tätige Fotografen Fotos
zum entgeltlichen ins stellen können. Sie hat ca. 4 Millionen Bilder in dem
Bildportal gespeichert, darunter etwa 1.000 Fotos von Kulturgütern, die die Klägerin verwaltet, so z.B…
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