BGH stärkt Wettbewerb im Eisenbahnverkehr: Vergabe muss grundsätzlich ausgeschrieben werden (Beschluss vom 08.02.2011 – X ZB 4/10)
Ein von RA Holger Schröder
Eisenbahnverkehrsleistungen unterliegen grundsätzlich dem Vergaberecht. Die Aufgabenträger im Schienenpersonennahverkehr (SPNV), wie
etwa die Bundesländer oder Verkehrsverbünde, dürfen einen Auftrag zur Erbringung von SPNV-Leistungen nicht mehr ohne
Ausschreibungswettbewerb direkt an ein Unternehmen vergeben. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Beschluss
vom 8. Februar 2011 – X ZB 4/10).
Weniger = mehr Wettbewerb
Der Bundesgerichtshof schränkt damit die Direktvergabe im Schienenpersonennahverkehr durch die Öffentliche Hand weiter ein. Mit
gewaltigen Auswirkungen, denn allein in den Jahren 2012 bis 2016 laufen Verkehrsverträge zur Erbringung von SPNV-Leistungen im
Umfange von mehreren hundert Millionen Zugkilometern aus. Dahinter verbirgt sich ein milliardenschweres Auftragsvolumen. Anbieter wie
die Deutsche AG müssen sich daher auf einen stärkeren einstellen.
Historie
Ausgangspunkt des Beschlusses der Bundesrichter ist ein Nachprüfungsverfahren, dem ein Vergleichsvertrag vom 24.11.2009 zwischen
einem SPNV-Aufgabenträger (Verkehrsverbund Rhein-Ruhr) und der DB Regio AG zu Grunde lag. In diesem Vergleichsvertrag sollte ein im
Jahr 2004 zwischen den Vertragspartnern zunächst bis Dezember 2018 abgeschlossener Verkehrsvertrag, der u.a. den Betrieb sämtlicher
S-Bahn-Linien in den Kooperationsräumen 1 (Verkehrsverbund Rhein-Ruhr) und 9 (Niederrhein) zum Gegenstand hatte, hinsichtlich des
S-Bahnverkehrs bis Dezember 2023 verlängert werden. Eine wettbewerbliche Ausschreibung des Vergleichsvertrages fand nicht statt. Die
ohne Ausschreibung erfolgte Vertragsverlängerung wurde deshalb von einem konkurrierenden SPNV-Unternehmen (Abellio GmbH) zum
Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens gemacht.
Nachprüfungsverfahren überhaupt zulässig?
Das den Rechtsstreit an den BGH vorlegende Oberlandesgericht Düsseldorf hat den Nachprüfungsantrag für zulässig und in weiten Teilen
für begründet erachtet. Die Düsseldorfer Richter sahen sich allerdings an einer eigenen, abschließenden Sachentscheidung wegen der
entgegenstehenden Rechtsprechung eines anderen Vergabesenates gehindert. Diese Divergenz betraf vor allem die Frage, ob bei der
Vergabe von Dienstleistungen des SPNV ein Nachprüfungsverfahren überhaupt zulässig sei. Denn das Brandenburgische Oberlandesgericht
hatte diese Frage in einer Entscheidung aus dem Jahr 2003 verneint und angenommen, solche Leistungen unterlägen der speziellen
Regelung in § 15 Absatz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG). Danach können die Aufgabenträger Eisenbahnverkehrsleistungen
ausschreiben, müssen dies aber nicht.
Folgen der Entscheidung des BGH
Der BGH hat nunmehr die Rechtsauffassung der brandenburgischen Richter verworfen. Damit dürfte das derzeit geltende (deutsche) Recht,
das……
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