BGH stärkt Rechte von Wettbewerbern bei nicht angemeldeten Beihilfen

In zwei Parallelverfahren hat der BGH heute über Klagen von Lufthansa und Air Berlin gegen die Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck entschieden (I ZR 213/08 — Flughafen Lübeck und I ZR 136/09 – Flughafen Frankfurt-Hahn, Pressemitteilung Nr. 28/11 vom 10. Februar 2011). In beiden Fällen ging es um Vergünstigungen, die die Flughäfen der britischen Billigfluglinie Ryanair gewährt hatten. Die Lufthansa verlangt Auskunft und Unterlassung mit der Begründung, bei den Vergünstigungen handele es sich um nicht angemeldete und damit europarechtlich unzulässige staatliche Beihilfen. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse sind beide Flughäfen staatliche Unternehmen, die dem europäischen Beihilfenrecht unterliegen.

Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Kommission dies vorher gestattet hat (beihilferechtliches Durchführungsverbot). Da die Vergünstigungen noch nicht einmal bei der Europäischen Kommission angemeldet wurden, hatte diese sie auch nicht genehmigt. Für die Entscheidung des Falls kam es damit auf die Frage an, ob sich ein Wettbewerber in einem Zivilverfahren darauf berufen kann, dass einem anderen Unternehmen eine Beihilfe unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot gewährt wurde. Diese Frage hatten die Vorinstanzen verneint. Damit kam es auch nicht darauf an, ob die Vergünstigungen an Ryanair tatsächlich eine “Beihilfe” waren.

Das sieht der BGH anders. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist, so der BGH, ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße gegen das Verbot wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt, kann daher delikts– und wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Gewährt ein staatlicher Flughafen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot einer Fluggesells…

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Themen: Bgh , Verbot , Bgb , Beihilfen , Uwg , Lufthansa , Ryanair , Air Berlin , Aeuv
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 10. Februar 2011 auf http://www.verschmelzungsbericht.de/.

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