BGH stärkt Rechte von Wettbewerbern bei nicht angemeldeten Beihilfen
In zwei Parallelverfahren hat der BGH heute über Klagen von und
gegen die Flughäfen Frankfurt-Hahn und Lübeck entschieden (I ZR 213/08 — Flughafen Lübeck und I ZR 136/09 – Flughafen Frankfurt-Hahn,
Pressemitteilung Nr. 28/11 vom 10. Februar 2011). In beiden Fällen ging es um Vergünstigungen, die die Flughäfen der britischen
Billigfluglinie gewährt hatten. Die Lufthansa
verlangt Auskunft und Unterlassung mit der Begründung, bei den Vergünstigungen handele es sich um nicht angemeldete und damit
europarechtlich unzulässige staatliche Beihilfen. Aufgrund der Beteiligungsverhältnisse sind beide Flughäfen staatliche Unternehmen,
die dem europäischen Beihilfenrecht unterliegen.
Nach Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV darf eine Beihilfe nur gewährt werden, wenn die Kommission dies vorher gestattet hat
(beihilferechtliches Durchführungsverbot). Da die Vergünstigungen noch nicht einmal bei der Europäischen Kommission angemeldet
wurden, hatte diese sie auch nicht genehmigt. Für die Entscheidung des Falls kam es damit auf die Frage an, ob sich ein Wettbewerber
in einem Zivilverfahren darauf berufen kann, dass einem anderen Unternehmen eine Beihilfe unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot
gewährt wurde. Diese Frage hatten die Vorinstanzen verneint. Damit kam es auch nicht darauf an, ob die Vergünstigungen an Ryanair
tatsächlich eine “Beihilfe” waren.
Das sieht der BGH anders. Das beihilferechtliche Durchführungsverbot des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV ist, so der BGH, ein
Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, das auch im Interesse der Konkurrenten des Beihilfeempfängers besteht. Darüber hinaus ist
es auch eine Marktverhaltensregelung i. S. des § 4 Nr. 11 UWG, so dass Verstöße gegen das wegen Rechtsbruchs unlauter sein können. Wer gegen das Durchführungsverbot verstößt,
kann daher delikts– und wettbewerbsrechtlich auf Unterlassung, Auskunft, Beseitigung der Beeinträchtigung und Schadenersatz in
Anspruch genommen werden. Gewährt ein staatlicher Flughafen unter Verstoß gegen das Durchführungsverbot einer Fluggesells…
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