BGH stärkt Rechte des Käufers eines Gebrauchtswagens bei Täuschung
am 26.10.2006 von http://blog.juracity.de
Mit dem kürzlich erschienenen Urteil des Bundesgerichtshofes vom 07.06.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 209/05 - bestätigt der achte Zivilsenat zum einen die bisherige Rechtsprechung, die bei Zusicherung der Unfallfreiheit “ins Blaue hinein” Arglist bejaht und nimmt Stellung zu der Frage, ob der Käufer des Gebrauchtwagens in einem solchen Falle auf die Nachlieferung durch Lieferung einer anderen, mangelfreien Sache verwiesen werden darf. Hintergrund dieser Entscheidung ist der Kauf eines Gebrauchtwagens für einen Kaufpreis von 29.000 € bei einer Niederlassung der beklagten Automobilherstellerin. Nach einer Besichtigung des PKWsund der Zusicherung des Verkäufers, dass das Fahrzeug unfallfrei sei, wurde der Kaufvertrag unterzeichnet, in dem es unter der Rubrik ” Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer” heisst: “KEINE”
Später stellte sich bei einem Besuch in der Werkstatt heraus, dass das Fahrzeug einen nicht fachgerecht reparierten Unfallschaden aufwies. Aufgrund dessen erklärte der Kläger die Anfechtung wegen Arglist und begehrte die Rückzahlung des Kaufpreises.
Der BGH bestätigte den Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges. Ein Anfechtungs- bzw. Rücktrittsgrund sei gegeben. Der Verkäufer habe, indem er nicht mitteilte, dass er das Fahrzeug nicht auf Unfallfreiheit überprüft habe, die Unfallfreiheit “ins Blaue hinein” zugesichert. Daran ändere auch die Angabe im Kaufvertrag nichts, wonach keine Unfallschäden “laut Vorbesitzer” bekannt gewesen seien.
Auch könne man den Käufer nach Auffassung des achten Zivilsenates in diesem Falle nicht auf die Nachlieferung einer mangelfreien Sache verweisen. Eine solche Nachlieferung sei nämlich im konkreten Sachverhalt unmöglich. Dabei verdeutlicht der Senat aber, dass er eine derartige Ersatzlieferung beim …
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