BGH stärkt Mieterrecht bei Kautionen

Der BGH hat mit Urteil vom 13.10.2010 (Az.: VIII ZR 98/10) entschieden, dass der Vermieter keinen Anspruch auf eine Kaution als Barzahlung oder durch Überweisung auf ein privates Konto des Vermieters hat. Mieter müssen ihre Kaution dann erst zahlen, wenn der Vermieter ein insolvenzfestes Konto eingerichtet hat und dies dem Mieter gegenüber nachweisen kann. Eine Kündigung des Mietverhältnisses ist bei Verweigerung der Barzahlung der Mietkaution unzulässig.

Im vorliegenden Fall hatten sich Mieter geweigert, ihrem Vermieter die Kaution von 2000 Euro in bar zu übergeben. Die Mieter führten an, dass eine Kautionszahlung erst erfolgen wird, wenn ein gesondertes und den gesetzlichen Anforderungen genügendes Mietkautionskonto benannt und belegt würde. Der Vermieter hatte ihnen daraufhin gekündigt und Räumungsklage erhoben. Nach § 551 Abs. 3 BGB hat der Vermieter eine ihm überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut anzulegen. Eine andere Anlageform kann hierbei zwar vereinbart werden; unabhängig hiervon hat die Anlage aber getrennt vom Vermögen des Vermieters zu erfolgen. Hierdurch soll die Anlagesumme vor dem …

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Themen: Rechtsprechung , Kündigung , Bgh , Mieter , Insolvenz , Kaution , Vermieter , Schutz , Gläubiger , Sparbuch , Mietkautionskonto , Barzahlung , Mieterrechte , Viii ZR 98/10

Erschienen 15. Oktober 2010 auf http://rechtsanwaelte-wuerzburg.de/aktuelles.

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