BGH stärkt der Europäischen Pressefreiheit den Rücken
Der BGH hat mit der heute veröffentlichten Begründung eines Urteils zum Themenbereich „Links auf fremde Webseiten“ den Schutz der
im Internet weiter
gestärkt (Az. I ZR 191/08). Mit der bereits im Oktober 2010 ergangenen Entscheidung hatte er bestätigt, dass heise online im Rahmen
der redaktionellen Berichterstattung einen Link zum Hersteller Slysoft setzen darf, der Kopierschutz knackende Software anbietet.
„Den Klägerinnen steht ein Unterlassungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Teilnehmerhaftung nach § 823 II, § 830 II BGB in
Verbindung mit § 95a III UrhG jedenfalls deshalb nicht zu, weil die beanstandeten Handlungen des Beklagten vom Recht auf freie
Meinungsäußerung (vgl. Art. 6 EUV i.V.m. Art. 11 I der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 I 1 GG) und freie
Berichterstattung (vgl. Art. 6 EUV i.V.m. Art. 11 II der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 5 II 2 GG) umfasst
werden.“ (Rn. 15)
Die Vorinstanz hatte noch eine Rechtfertigung nach Art. 5 I 1 GG mit der Begründung abgelehnt, bei der allein streitgegenständlichen
Linksetzung handele es sich nicht um eine Meinungsäußerung im Sinne dieser Vorschrift; vielmehr gehöre sie als technische
Unterstützungsleistung einer gänzlich anderen Kategorie an und unterfalle daher allein dem Gewährleistungsbereich der nach GG. Bei der nach Art. 5 II GG gebotenen Abwägung überwiege das Interesse
der Klägerinnen am Schutz der ihnen zustehenden urheberrechtlichen Rechtspositionen. Im Rahmen der Abwägung sei zu beachten, dass das
Wesentliche eines Links nicht die Mitteilung einer Information sei – etwa der Adresse des Internetauftritts, auf den verwiesen werde
-, sondern der davon zu unterscheidende zusätzliche Service, den Nutzer unmittelbar mit dieser Website zu verbinden. Insoweit gehe es
nicht um die Mitteilung von Meinungen oder Tatsachen zur Meinungsbildung, die in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit falle und
deren Rahmenbedingungen dem Kernbereich der Medienfreiheit zuzuordnen seien, sondern um die weniger zentrale Frage, welchen Service
ein Medienunternehmen über die Informationsverschaffung hinaus erbringen dürfe. Der Link diene lediglich der Ergänzung der
redaktionellen Berichterstattung. (Rn. 17)
Dieser Auffassung widerspricht der BGH dezidiert: „Diese Erwägungen des Berufungsgerichts unterliegen schon im Ausgangspunkt
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.“ (Rn. 19)
Zur Begründung knüpft er interessanterweise nicht nur an Art. 5 GG sondern zentral an die Gewährleistungen der EU-Grundrechtecharta
an, da die Vorschrift des § 95a UrhG auf Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und
der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft beruht (Rn. 20). Hier deutet die Rechtsprechung eine Trendwende in der
(bislang eher zurückhaltenden) Einbeziehung der Europäischen Grundrechte an.
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