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BGH: Stadträte sind keine Amtsträger sondern allenfalls Abgeordnete

am 10.05.2006 von strafblog

Im „Wuppertaler Korruptionsskandal“ um Vorteilszuwendungen eines Wuppertaler Bauunternehmers an einen Wuppertaler SPD-Stadtrat hat der BGH das Urteil des Landgerichts Wuppertals teilweise aufgehoben (Urteil vom 9. Mai 2006 – 5 StR 453/05). Das Gericht hatte den angeklagten Stadtrat wegen Bestechlichkeit und wegen Vorteilsannahme zu einer zur Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten sowie wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe verurteilt. Den Bauunternehmer hat es wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und auch die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Darüber hinaus hat das Landgericht einen früheren Geschäftspartner des Stadtrats wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten hatten teilweise Erfolg. Der BGH hat insbesondere ausgeführt, dass die vom Landgericht festgestellten Geldflüsse und Interessenverquickungen nicht nach den nur für Amtsträger geltenden Bestechungsdelikten abgeurteilt werden dürfen. Wenn überhaupt sei der 1994 neu eingeführte Straftatbestand des § 108e StGB (Abgeordnetenbestechung) einschlägig.
Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.
(Quelle: BGH-Pressemitteilungen)


Anmerkung: Nach dem Willen des Gesetzgebers unterliegt die Abgeordnetenbestechung wesentlich engeren Voraussetzungen die Bestechung von Amtsträgern. Allem Anschein nach will der BGH Mitglieder des Stadtrats nicht als Amtsträger, sondern – wenn überhaupt- als Abgeordnete ansehen. Das Landgericht wird den festgestellten Sachverhalt daher in der erneuten Verhandlung nunmehr unter dem Gesichtspunkt der Abgeordnetenbestechung zu würdigen haben.

Autorin: RAin Viktoria Nagel

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