BGH: Sportwetten und andere Glücksspiele privater Anbieter im Internet sind unzulässig
Rechtsnormen: §§ 4 Abs. 4, 5 Abs. 3 Glücksspielstaatsvertrag
Mit Urteilen vom 28.09.2011 (Az. I ZR 92/09, I ZR 189/08, I ZR 30/10, I ZR 43/10, I ZR 93/10 – im Internet II) hat der BGH entschieden, dass das Veranstaltungs- und
Vermittlungsverbot öffentlicher Glücksspiele im Internet entsprechend § 4 Abs. 4 des aktuell noch gültigen Glücksspielstaatsvertrags
wirksam ist und nicht gegen Europarecht verstößt.
Zum Sachverhalt:
In den nun entschiedenen Verfahren ging es um die Frage, ob Wettunternehmen auch nach dem 01.01.2008 (Inkrafttreten des
Glücksspielstaatsvertrags) ihr Wettangebot im Internet unter ihren jeweiligen Domainnamen präsentieren und bewerben dürfen. Die
Unternehmen boten auch deutschen Wettspielern ihr Angebot an. Mehrere staatliche Lottogesellschaften nahmen die (in- und
ausländischen) Wettunternehmen daraufhin auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Nachdem
die meisten Klagen vor den jeweiligen Instanzgerichten erfolgreich waren und lediglich zwei erstinstanzliche Gerichte (LG und LG München I) sowie ein Berufungsgericht (OLG München,
Urt. v. 16.10.2008 – Az. 29 U 1669/08, MMR 2009, 195) die Klagen abgewiesen hatten, lag die Sache nun dem BGH zur Entscheidung vor.
Die Bundesrichter bestätigten nun die Ansicht der Mehrzahl der Instanzgerichte und erkennen das Internetverbot als wirksam an.
Nach Ansicht des BGH folge aus DDR-Wettanbieter-Lizenzen keine Berechtigung, entgegen der heutigen Rechtslage durch § 4 Abs. 4 des
GlüStV, Wetten im Internet anzubieten.
Auch sei eine Lizenz in einem anderen EU-Staat (z.B. Malta) keine Freikarte für den deutschen Markt.
Zur Begründung führt der BGH aus:
„Das von Glücksspielen im Internet gem. § 4 Abs. 4
GlüStV stellt zwar eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs in der Europäischen Union dar. Die mit dem
Glücksspielstaatsvertrag verfolgten Ziele wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung können aber Beschränkungen der
Spieltätigkeit rechtfertigen. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere Anonymität, fehlende soziale Kontrolle und
jederzeitige Verfügbarkeit, darf dieser Vertriebsweg stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.
Das Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV erfüllt auch die vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelte Anforderung der Kohärenz. Danach
müssen Maßnahmen, mit denen ein Mitgliedstaat die Spieltätigkeit beschränkt, dazu beitragen, die Gelegenheiten zum Spiel zu
verringern und die Tätigkeiten in diesem Bereich in kohärenter und systematischer Weise zu begrenzen. Da es sich bei § 4 Abs. 4
GlüStV um eine eigenständige Regelung handelt, kommt es insoweit nicht darauf an, ob der Glücksspielstaatsvertrag insgesamt das
Kohärenzkriterium erfüllt. Es ist deshalb hier unerheblich, welche Regeln in Deutschland für Automatenspiele od…
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