BGH zu Spiegel Online im Internet-Dossier mit Altmeldungen über Mord an Walter Sedlmayr

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Der Bundesgerichtshof hat in seinen beiden heutigen Urteilen [ BGH, Urteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08, Vorinstanzen: LG Hamburg - Entscheidungen vom 18.1.2008 - 324 O 509/07 und 507/07 und OLG Hamburg - Entscheidungen vom 29.7.2008 - 7 U 30/08 und 31/08] entschieden, es sei zulässig, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten habe, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren.

Die Kläger wurden

im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 hätten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 seien sie auf Bewährung entlassen worden. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort habe sie in der Rubrik “Dossiers” unter dem Titel “Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer” eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins “Der Spiegel” bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit gehalten, wobei in mehreren dieser Meldungen die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet worden seien. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet worden sei, hätten Fotos der Kläger enthalten.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Zwar liege in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff sei aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hätten. Das beanstandete Dossier beeinträchtige das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise und sei insbesondere nicht geeignet, die Kläger “ewig an den Pranger” zu stellen oder in einer Weise “an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren”, die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnten. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthielten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentlic…

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Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 9. Februar 2010 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.

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