BGH: spickmich.de - Zur Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Übermittlung von personengebundenen Daten im Rahmen eines
Bewertungsforums im Internet.
1. Wird ein rechtswidriger Beitrag in ein Community-Forum eingestellt, ist der Betreiber als Störer im Sinne von § 1004 Abs. 1 Satz 1
BGB zur Unterlassung und, wenn nur über die Beseitigung der inkriminierten Daten die Unterlassung durchgesetzt werden kann, zur
Löschung verpflichtet. Wie der Verleger eines Presserzeugnisses ist der Betreiber eines Internetforums Herr des Angebots, so dass der
Verletzte Löschungs- und Unterlassungsansprüche auch gegen ihn richten kann (vgl. BGHZ 3, 270, 275ff., BGHZ 14, 163, 174). Die
Haftungsprivilegierung nach § 10 TMG umfasst insoweit nicht die Störerhaftung, sondern betrifft lediglich die strafrechtliche
Verantwortlichkeit und die Schadenersatzhaftung des Diensteanbieters (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom 27.03.2007 - Az. VI ZR 101/06
- Forenhaftung, MIR 2007, Dok. 222 zu § 11 Satz 1 TDG). 2. Der Begriff der personenbezogene Daten umfasst alle Informationen, die
etwas über eine Bezugsperson aussagen oder mit ihr in Verbindung zu bringen sind. Neben klassischen Daten wie etwa Name oder
Geburtsort können dies auch Meinungsäußerungen, Beurteilungen und Werturteile, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren
Betroffenen beziehen, die Wiedergabe von mündlichen und schriftlichen Aussagen eines Betroffenen und die Darstellung des privaten
oder des dienstlichen Verhaltens eines Betroffenen sein. 3. Das in § 41 BDSG enthaltene Medienprivileg umfasst grundsätzlich auch
Telemedien, wenn sie unter den Pressebegriff von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG fallen. Die sich insoweit ergebende datenschutzrechtliche
Sonderstellung ist allerdings daran gebunden, dass die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten einer pressemäßigen
Veröffentlichung dient. Maßgebend ist, dass die Daten "ausschließlich für eigene journalistisch-redaktionelle oder literarische
Zwecke" bestimmt sind. Dies ist dann nicht anzunehmen, wenn keine journalistisch-redaktionelle Bearbeitung (der Daten) vorliegt. Eine
lediglich automatische Auflistung von redaktionellen Beiträgen (hier: die Bewertungen durch die Nutzer) reicht hierfür nicht aus. 4.
Soweit im Rahmen eines Bewertungsforums im Internet personenbezogene Daten erhoben werden, liegt ein Geschäftszweck im Sinne von § 28
BDSG noch nicht deswegen vor, weil zur Finanzierung der Website auch Werbeanzeigen verbreitet werden. 5. Eine geschäftsmäßige
Erhebung im Sinne von § 29 BDSG kann demgegenüber bereits angenommen werden, wenn die Tätigkeit (hier: der Datenerhebung) auf
Wiederholung gerichtet und auf eine gewisse Dauer angelegt ist. Eine Gewerbsmäßigkeit im Sinne einer Gewinnerzielungsabsicht ist
nicht erforderlich. 6. Nach § 29 Abs. 1 BDSG ist die Erhebung und Speicherung personenbezogener Daten (hier: Bewertungen von Lehrern)
zulässig, wenn ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Datenerhebung und -speicherung nicht gegeben ist. Der
wertausfüllungsbedürftige Begriff des "schutzwüdrigen Interesses" verlangt unter Berücksichtigung der objektiven Wertordnung der
Grundrechte eine A…
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