BGH: Spickmich.de zulässig
Im Folgenden die Pressemitteilung des BGH zum Spickmich-Urteil sowie einige Links der vollständigkeit halber. Einen Kommentar dazu möchte ich erst später schreiben.
Links zum Thema:
Spickmich-Urteil kein Freibrief Bericht beim Spiegel Bericht bei Heise Pressemitteilung eines DatenschutzbeauftragtenDie Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schüler auf der Website www.spickmich.de, die von den Beklagten gestaltet und verwaltet wird. Zugang zu dem Portal haben nur registrierte Nutzer. Die Registrierung erfolgt nach Eingabe des Namens der Schule, des Schulortes, eines Benutzernamens und einer E-mail-Adresse. An die E-mail-Adresse wird ein Passwort versandt, das den Zugang zu dem Portal eröffnet. Die mit den Schulnoten 1 bis 6 abzugebenden Bewertungen sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa “cool und witzig”, “beliebt”, “motiviert”, “menschlich”, “gelassen” und “guter Unterricht”. Ein eigener Textbeitrag des Bewertenden ist nicht möglich. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Die Nutzer können außerdem auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Die Klägerin, deren Name und Funktion auch der Homepage der Schule, an der sie unterrichtet, entnommen werden kann, erhielt für das Unterrichtsfach Deutsch eine Gesamtbewertung von 4,3. Ihr zugeschriebene Zitate wurden bisher nicht eingestellt. Mit der Klage verfolgt die Klägerin einen Anspruch auf Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung ihres Namens, des Namens der Schule, der unterrichteten Fächer im Zusammenhang mit einer Gesamt- und Einzelbewertung und der Zitat- und Zeugnisseite auf der Homepage www.spickmich.de. Sie blieb in den Vorinstanzen erfolglos.
Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die dagegen von der Klägerin eingelegte Revision zurückgewiesen.
Unter den Umständen des Streitfalls hat der BGH die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten trotz der fehlenden Einwilligung der Klägerin für zulässig gehalten. Zwar umfasst der Begriff der personenbezogenen Daten nicht nur klassische Daten wie etwa den Namen oder den Geburtsort, sondern auch Meinungsäußerungen und Beurteilungen, die sich auf einen bestimmten oder bestimmbaren Betroffenen beziehen. Für die Erhebung, Speicherung und Übermittlung solcher Daten in automatisierten Verfahren gelten grundsätzlich die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Erhebung und Speicherung von Daten zur Übermittlung an Dritte ist auch ohne Einwilligung des Betroffenen nach § 29 BDSG u.a. dann zulässig, wenn ein Grund zu der Annahme eines schutzwürdigen Interesses an dem Ausschluss der Datenerhebung und –speicherung nicht g…
» Vollständiger ArtikelThemen: Datenschutz , EU , Schule , Schüler , Sicherheit , Einwilligung , Lehrer , Informationelle Selbstbestimmung , Pass
Erschienen 26. Juni 2009 auf http://www.datenschutzbeauftragter-online.de.
Kommentare zu "BGH: Spickmich.de zulässig":
Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Höher aus Overath
spickmich.de darf weitermachen
Recht geblogt | 23. Juni 2009 — Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Schü…
Die langerwartete Spickmich-Entscheidung des BGH:
IP|Notiz | 23. Juni 2009 — Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch Sc…
www.spickmich.de: BGH: www.spickmich.de zulässig
Die herrschende Meinung | 23. Juni 2009 — (pm) Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung der Leistungen der Klägerin als Lehrerin mit Namensnennung durch…
spickmich.de: Auch anonyme Meinungen sind geschützt
LawBlog | 23. Juni 2009 — Das Lehrerbewertungsportal spickmich.de hat sich durchgesetzt: Auch künftig dürfen Schüler ihre Lehrer im Internet benoten. Der…
Bundesgerichtshof: Entscheidung über die Zulässigkeit einer Lehrerbewertung im Internet (www.spickmich.de)
fachanwaltsliste.de | 24. Juni 2009 — Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08 LG Köln – 28 O 319/07 – Urteil vom 30. Januar 2008 OLG Köln – 15 U 43/08 – Urteil v…
BGH zu Lehrerbewertung bei spickmich.de
BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE | 23. Juni 2009 — Kann es sein, dass Lehrer auf einer Website - hier: spickmich.de - öffentlich benotet werden? Mit dieser zuletzt umstrittenen Frag…
Schule Bewerten Portal: Schüler dürfen Lehrer weiterhin bewerten!
Dr. Bücker Newsfeed | 24. Juni 2009 — Pressemitteilung zum BGH Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08: 1. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Bewertung …
Bundesgerichtshof : spickmich.de - Lehrerbewertungen im Internet mit Namensnennung sind grundsätzlich zulässig. Revision zurückgew…
MEDIEN INTERNET und RECHT | 23. Juni 2009 — BGH, Urteil vom 23.06.2009 Az. VI ZR 196/08; Vorinstanzen: LG Köln, Urteil vom 30.01.2008 - Az. 28 O 319/07; OLG Köln, Urteil vo…
BGH hält spickmich.de für zulässig
Bösel, Kohwagner & Kollegen | 24. Juni 2009 — Der u. a. für den Schutz des Persönlichkeitsrechts und Ansprüche aus dem Bundesdatenschutzgesetz zuständige VI. Zivilsenat des …
BGH erlaubt Spickmich.de
Dr. Behrmann & Härtel | 23. Juni 2009 — Der Bundesgerichtshof erlaubt entgültig die Lehrerbewertungsplattform SpickMich.de. Zugang zu dem Portal haben nur registrier…
Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Die Lehrerbewertung bei spickmich.de ist erlaubt. Doch was folgt daraus für ähnliche Webportale oder Blogs? Tatsächlich wirft das Urteil mehr Fragen auf, als es zunächst beantwortet.
Verbraucherschützer: Spickmich-Urteil kein Freibrief
Nach dem spickmich-Urteil: Rechtssicherheit für Bewertungsportale?
Die AOK sieht nach dem Urteil des BGH zum Lehrer-Bewertungsportal spickmich.de auch die Pläne für ein Ärztebewertungsportal gestärkt. Ein eindeutiges Grundsatzurteil hat der BGH aber nicht gefällt; Datenschützer fordern gesetzliche Regelungen.
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Rheinland-Pfalz

