BGH zur Speicherung dynamischer IP-Adressen

In einer ausführlich begründeten Entscheidung (Urteil vom 13. Januar 2011, Az.: III ZR 146/10) legt der BGH dar, unter welchen Voraussetzungen Internet-Service-Provider dynamische IP-Adressen ihrer Kunden speichern dürfen.

Der BGH führt zunächst aus, dass die Erhebung und Verwendung von IP-Adressen nur dann statthaft ist, wenn eine gesetzliche Regelung dies ausdrücklich erlaubt.

Soweit IP-Adressen zum Zwecke der Abrechnung und Entgeltermittlung gespeichert werden, muss der Provider darlegen und beweisen, dass dies erforderlich ist. Ansonsten kann insoweit auch ein Anspruch des Kunden auf sofortige Löschung bestehen.

Der BGH schließt sich außerdem der Rechtsansicht des Bundesdatenschutzbeauftragten an, wonach die Speicherung von IP-Adressen für die Dauer von sieben Tagen denkbar ist, sofern dies zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern an Telekommunikationsanlagen …

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Themen: Datenschutz , Bgh , Tkg , Rede , Internet Service Provider , Ip-adressen

Erschienen 8. Februar 2011 auf http://www.internet-law.de/.

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