BGH: Sozialamt ist nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters

Übernimmt ein Jobcenter (Sozialamt) für einen hilfebedürftigen Mieter die Kosten der Unterkunft dergestalt, dass es die Mieter direkt an den Vermieter überweist, wird es nicht zum Erfüllungsgehilfen des Mieters. Das hat der BGH in einem Urteil vom 21.10.2009 klargestellt. Die vom klagenden Vermieter ausgesprochene außerordentliche Kündigung wegen verspäteter Zahlung der Miete durch das Jobcenter sah der BGH als unwirksam an. Das Jobcenter hatte sich trotz Kenntnis einer vorangegangenen Abmahnung des Vermieters gegenüber dem Mieter wegen verspäteter Mietzahlungen geweigert, die Miete vertragsgemäß zum dritten Werktag eines Monats zu überweisen. Die Zahlungen des Jobcenters gingen verspätet auf dem Konto des Vermieters ein.

Der BGH pflichtete dem Berufungsgericht bei,

dass sich die Beklagten im Rahmen der Abwägung nach § 543 Abs. 1 BGB ein etwaiges Verschulden des Jobcenters nicht anrechnen lassen müssen. Entgegen der Auffassung der Revision handelt das Jobcenter bei der Überweisung der Miete nicht als Erfüllungsgehilfe des Mieters gegenüber dem Vermieter.

Die Voraussetzungen für die Erfüllungsgehilfeneigenschaft hat der BGH sodann verneint.

Diese Voraussetzungen sind indes bei einer Behörde die – wie hier das Jobcenter – im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen an einen Bürger erbringt, nicht erfüllt. Der Anspruchsberechtigte schaltet das Jobcenter insoweit nicht als H…

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Themen: Bgh , Miete , Jobcenter , Sozialamt , Überweisung , Headline , Frontpage

Erschienen 20. Dezember 2009 auf http://www.rechtsanwaltskanzlei-wolf.de.

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