BGH zum Sorgfaltsmaßstab beim Upload fremder Software

Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Anfang August veröffentlichten Urteil (Az.: I ZR 239/06) zum wiederholten Male zu der Frage des Sorgfaltsmaßstabs beim Upload fremder, urheberrechtlich geschützter Software im Internet geäußert.

Im konkreten Fall übertrug ein Hochschulprofessor die auf seinem PC befindliche Version einer Software zusammen mit den entsprechenden Lizenz-Dateien auf den öffentlichen Downloadbereich eines Servers seiner Fachholschule. Diese Lizenzdateien ermöglichten es, dass das Programm über das Internet von jedermann aufgerufen, heruntergeladen und als Vollversion genutzt werden konnte.

Die Klägerin hatte in eine öffentliche Zugänglichmachung dieses Programms nicht eingewilligt. Sie war zwar mit einer kostenlosen Nutzung und Verbreitung der „Lightversion“ ihres Programms einverstanden. Bei dem auf den Server der Fachhochschule übertragenen Programm handelte es sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch nicht um eine solche „Lightversion“, sondern um die Vollversion, welche u.a. die Datei „License.Key“ enthielt, die die F. GmbH als Lizenznehmer einer Vollversion aufführte, und die Datei „License.Doc“, die den für eine Nutzung als Vollversion erforderlichen Registrierungscode enthielt.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter darf sich jemand, der ein fremdes, urheberrechtlich geschütztes Computerprogramm zum Herunterladen ins Internet einstellt, nicht darauf verlassen, dass es sich mangels entgegenstehender Anhaltspunkte um ein Programm handelt, mit dessen öffentlicher Zugänglichmachung der Berechtigte einverstanden ist. Vielmehr habe er die Pflicht, zuvor sorgfältig zu prüfen, ob der Berechtigte das Programm zur öffentlichen Zugänglichmachung freigegeben hat.

Generell gelten im Urheberrecht hohe Sorgfaltsanforderungen. Bereits leichte Fahrlässigkeit begründet den Vorwurf einer Sorgfaltspflichtverletzung, da das Hochladen eines Computerprogramms zu einer hochgradigen Gefährdung der Verwertungsrechte des Urhebers führen kann, weil das Programm jederzeit von jedermann aus dem Internet heruntergeladen und weiterverbreitet werden kann.

Nach Ansicht des BGH kam es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob der Professor Anhaltspunkte hatte, dass es sich um die Vollversion des Programms handelte und die Datei „License.doc“ manipuliert war. Er habe in jedem Fall fahrlässig gehandelt, indem er das Programm der Klägerin zusammen mit den Lizenz-Dateien auf den Server der Fachhochschule übertrug. Entscheidend sei vielmehr gewesen, dass er sich vor Übertragung des Programms nicht vergewisserte, dass es sich bei dem auf seinem PC befindlichen Programm tatsächlich nur um d…

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Themen: Filesharing , Server , Upload , Vollversion , Lizenz , Netzwerk , Verwertungsrecht , Zugänglichmachung , Light-version
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 31. August 2009 auf http://blog-it-recht.de.

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