BGH: Sondernewsletter - Zur Blickfangwerbung für einen Telefontarif und eine Internet-Flatrate unter Angabe der
Übertragungsgeschwindigkeit mittels E-Mail-Newsletter und zur Erstattung der Abmahnkosten für eine nur teilweise begründete
wettbewerbsrechtlic
1. Die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises in einer Werbung (hier: für einen Telefonanschluss und eine Internet-Flatrate in einem
E-Mail-Newsletter) besteht grundsätzlich allein hinsichtlich der unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Der Anbieter oder
Werbende ist nach der Preisangabenverordnung nicht verpflichtet Preise von Produkten anzugeben, die lediglich Gegenstand möglicher
Folgegeschäfte sind. Dies gilt auch dann, wenn er diese selbst anbietet und mittelbar mitbewirbt (vgl. BGH, Urteil vom 20.12.2007 -
Az. I ZR 51/05, MIR 2008, Dok. 184 - Werbung für Telefondienstleistungen; BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 139/05, MIR 2008,
Dok. 356 - Telefonieren für 0 Cent!; BGH, Urteil vom 05.11.2008 - Az. I ZR 55/06, MIR 2009, Dok. 129 - XtraPac). Ist demgegenüber mit
dem Erwerb des angebotenen oder beworbenen Produkts zugleich eine Entscheidung oder eine nicht ohne Weiteres abzuändernde
Vorentscheidung im Hinblick auf ein anderes Produkt des Anbieters oder Werbenden verbunden, ist der Anbieter oder Werbende
verpflichtet, auch die für dieses Produkt entstehenden Kosten deutlich kenntlich zu machen (BGH, Urteil vom 20.12.2007 - Az. I ZR
51/05, MIR 2008, Dok. 184 - Werbung für Telefondienstleistungen). Bezieht sich die Werbung auf kombinierte Leistungen, die aus der
Sicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses
erscheinen, sind die Endpreises für das einheitliche Leistungsangebot anzugeben (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 139/05, MIR
2008, Dok. 356 - für 0 Cent!). Ein
einheitliches Leistungsangebot liegt hierbei jedenfalls dann vor, wenn die Inanspruchnahme der beworbenen Leistung zwangsläufig die
Inanspruchnahme einer anderen Leistung voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 139/05, MIR 2008, Dok. 356 -
Telefonieren für 0 Cent!). Zwar können und müssen mit dem Abschluss eines Vertrags verbundene Kosten, die nicht beziffert oder
laufzeitabhängig sind, nicht in einen einheitlichen Endpreis einbezogen werden. Derartige Kosten müssen aber - soweit sie Bestandteil
des Endpreises sind - auf andere Weise hinreichend deutlich kenntlich gemacht werden (BGH, Urteil vom 17.07.2008 - Az. I ZR 139/05,
MIR 2008, Dok. 356 - Telefonieren für 0 Cent!). 2. Wer in einer an die Allgemeinheit gerichteten Werbung für einen Telefon-Tarif oder
eine Internet-Flatrate unter Angabe von Preisen wirbt, muss, wenn die Inanspruchnahme dieser Leistungen einen Kabelanschluss des
Anbieters voraussetzt, in der Werbung hinreichend deutlich auf die Kosten des Kabelanschlusses hinweisen. 3. Die eindeutige Zuordnung
weiterer Preisbestandteile zu blickfangmäßig herausgestellten Preisangaben kann auf unterschiedliche Weise gewährleistet werden.
Insbesondere kann sie durch einen Sternchenhinweis erfolgen, der an den herausgestellten …
»
Vollständiger Artikel