BGH: Sommer unseres Lebens - Zur Störerhaftung des privaten Betreibers eines WLAN-Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen Dritter (hier: im Rahmen sog. Internettauschbörsen).

1. Wird ein (urheberrechtlich) geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zu einem bestimmten Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für Rechtsverletzungen verantwortlich ist, die unter dieser IP-Adresse begangen wurden. 2. Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. 3. Eine täterschaftliche Haftung des privaten Betreibers eines WLAN-Netzwerkes für (Urheberechts-) Rechtsverletzungen unter dem Aspekt der Verletzung von Verkehrspflichten kommt nicht in Betracht (vgl. zur Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten: BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04, MIR 2007, Dok. 325 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Das Betreiben eines nur unzureichend gesicherten WLAN-Netzwerkes nebst hierüber zugänglichen Internetanschluss eröffnet zwar eine nicht hinreichend begrenzte Gefahr für die geschützten Interessen anderer. Eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung muss aber die Merkmale eines der handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllen (hier: öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG). 4. Die nicht ausreichende Sicherung eines WLAN-Netzwerkes bildet keine Grundlage dafür, den Anschlussinhaber im Wege einer unwiderleglichen Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Während die bei der Verwahrung von Zugangsdaten für ein eBay-Mitgliedskonto gegebene Pflichtverletzung einen eigenen, selbständigen Zurrechnungsgrund darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Az. I ZR 114/06, MIR 2009, Dok. 105 - Halzband), lässt sich diese Argumentation nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragen. Der einem Internetanschluss zugeordneten IP-Adresse kommt keine etwa einem eBay-Mitgliedskonto vergleichbaren Identifikationsfunktion zu. Die IP-Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. 5. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in Internettauschbörsen einzustellen. 6. Privatperson, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob der Ans…

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Themen: Ebay
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 7. Juni 2010 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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