BGH: Sommer unseres Lebens - Zur Störerhaftung des privaten Betreibers eines WLAN-Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen Dritter
(hier: im Rahmen sog. Internettauschbörsen).
1. Wird ein (urheberrechtlich) geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zu einem
bestimmten Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt ist, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für
Rechtsverletzungen verantwortlich ist, die unter dieser IP-Adresse begangen wurden. 2. Den Inhaber eines Internetanschlusses, von dem
aus ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne Zustimmung des Berechtigten öffentlich zugänglich gemacht worden ist, trifft eine
sekundäre Darlegungslast, wenn er geltend macht, nicht er, sondern ein Dritter habe die Rechtsverletzung begangen. 3. Eine
täterschaftliche Haftung des privaten Betreibers eines WLAN-Netzwerkes für (Urheberechts-) Rechtsverletzungen unter dem Aspekt der
Verletzung von Verkehrspflichten kommt nicht in Betracht (vgl. zur Verletzung wettbewerbsrechtlicher Verkehrspflichten: BGH, Urteil
vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04, MIR 2007, Dok. 325 - Jugendgefährdende Medien bei eBay). Das Betreiben eines nur unzureichend
gesicherten WLAN-Netzwerkes nebst hierüber zugänglichen Internetanschluss eröffnet zwar eine nicht hinreichend begrenzte Gefahr für
die geschützten Interessen anderer. Eine täterschaftlich begangene Urheberrechtsverletzung muss aber die Merkmale eines der
handlungsbezogenen Verletzungstatbestände des Urheberrechts erfüllen (hier: öffentliche Zugänglichmachung, § 19a UrhG). 4. Die nicht
ausreichende Sicherung eines WLAN-Netzwerkes bildet keine Grundlage dafür, den Anschlussinhaber im Wege einer unwiderleglichen
Vermutung so zu behandeln, als habe er selbst gehandelt. Während die bei der Verwahrung von Zugangsdaten für ein eBay-Mitgliedskonto
gegebene Pflichtverletzung einen eigenen, selbständigen Zurrechnungsgrund darstellen kann (vgl. BGH, Urteil vom 11.03.2009 - Az. I ZR
114/06, MIR 2009, Dok. 105 - Halzband), lässt sich diese Argumentation nicht auf den Fall der Nutzung eines ungesicherten
WLAN-Anschlusses durch außenstehende Dritte übertragen. Der einem Internetanschluss zugeordneten IP-Adresse kommt keine etwa einem
eBay-Mitgliedskonto vergleichbaren Identifikationsfunktion zu. Die IP-Adresse gibt bestimmungsgemäß keine zuverlässige Auskunft über
die Person, die zu einem konkreten Zeitpunkt einen bestimmten Internetanschluss nutzt. 5. Der Inhaber eines WLAN-Anschlusses, der es
unterlässt, die im Kaufzeitpunkt des WLAN-Routers marktüblichen Sicherungen ihrem Zweck entsprechend anzuwenden, haftet als Störer
auf Unterlassung, wenn Dritte diesen Anschluss missbräuchlich nutzen, um urheberrechtlich geschützte Musiktitel in
Internettauschbörsen einzustellen. 6. Privatperson, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, ist es zuzumuten zu prüfen, ob der
Ans…
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