Erstellung von Individualsoftware unterliegt Werkvertragsrecht
IT-Rechtsinfo | 26. August 2010 — In dem hier behandelten Rechtsstreit ging es unter anderem um die vertragstypologische Einordnung eines Software-Erstellungsv…
Hintergrund: Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung vom 01.01.2002 wurde der §651 BGB geändert. Dieser regelte die Abwicklung von Verträgen und legte fest, ob und für welche Verträge nun Kaufrecht oder Werkvertragsrecht Anwendung findet. Die Reform führte zu Unklarheit hinsichtlich dieser Frage und die Meinungen gingen auseinander. Während Verbände, wie z.B. der Bitkom, die Änderung dahingehend auslegten, dass auf die Erstellung neuer Individualsoftware stets kaufvertragliche Regelungen Anwendung fänden und nur wenige Ergänzungen aus dem Werkvertragsrecht hinzuzuziehen seien, womit eine gesetzlich geforderte Abnahmeerklärung für die Produkte wegfiele, betrachtete die Literatur die Neufassung des §651 dahingehend, dass auch wie schon vor der Reform, stets Werkvertragsrecht anwendbar sei. Im Geschäftsalltag kümmerte man sich eher wenig um die Regelungen und legte die Verträge zur Erstellung neuer Software stets nach dem Werkvertrag aus. Auch die „EVB-IT System“ Vorlagen der Bundesverwaltung, die im Jahr 2007 neu ausgestellt wurden, behandeln Softwareprojekte als werkvertragliche Einigungen. Der BGH sieht die ganze Sache nun jedoch anders und stellt mit seinem Urteil einen neuen gesetzlichen Rahmen für Softwareprojekte auf. Sicht des BGH: Die Richter des BGH machten in ihrem Urteil deutlich, dass die Vereinbarung zur Lieferung herzustellender beweglicher Sachen bereits seit dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform, somit also seit dem 01.01.2002 als kaufvertragliche Vereinbarung anzusehen ist und Werkvertragsrecht keine Anwendung findet. In dem vom BGH beurteilten Sachverhalt ging es um zwei Unternehmer, die eine Lieferung von Teilen für eine technische Anlage zu beurteilen, die nach bestimmen Kriterien und Anforderungen zu erstellen waren. Es kam zu einem Fehler und der Auftraggeber, der in dem Auftrag einen Werkvertrag sah, verlangte Schadensersatz zusätzlich zur Gewährleistung. Der Auftragnehmer wiederrum bewertete den Vertrag als Kaufvertrag und erwiderte, dass der Kunde seiner kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht aus §377 HGB nicht nachgekommen sei und somit auf seine Ansprüche verzichtet habe. Der BGH gab dem Auftragnehmer Recht und bestätigte somit die Anwendbarkeit von Kaufrecht auf neu zu erstellende Produkte. Auch Software sei von dieser Regelung betroffen, wie bereits einem Urteil aus dem Jahr 2006 entnommen werden kann. Nach Ansicht des BGH gilt die Regelung bereits seit Januar 2002 womit auch bereits laufende Projekte betroffen sind. Dieses Urteil zieht als Konsequenz nach sich, dass eine Vielzahl von Verträgen, die nach reinem Werkvertragsrecht geschlossen wurden, auf nicht korrekter rechtlicher Basis beruhen. Einzelheiten der Regelung: Bei Anwendung von kaufrechtlichen Regelungen auf Softwareprojekte ergeben sich einige sehr rel…
» Vollständiger ArtikelErschienen 17. November 2009 auf http://www.it-rechtsinfo.de/.
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