BGH: Ist bei einer Softwareentwicklung der Vertrag noch nicht erfüllt, bedarf es keiner “qualifizierten Rüge”
BGH, vom 25.03.2010, Az. VII ZR 224/08 § 631 BGB
Der BGH hat entschieden, dass es keiner “qualifizierten Rüge” bedarf, wenn bei einer der Vertrag noch nicht erfüllt ist und dies vom Besteller beim
Auftragnehmer angemerkt wird. Eine
zur mit Fristsetzung sei nicht schon dann
unwirksam, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführe. Zitat: “2. Die Leistung der Beklagten ist zur
Zeit der Leistungsaufforderung vom 05.10.2004 noch nicht abgenommen gewesen. Der Vertrag befand sich noch im Erfüllungsstadium. In
diesem Stadium reicht grundsätzlich eine Aufforderung, die vertragliche Leistung zu bewirken. Das hat der schon zur Leistungsaufforderung mit
Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. entschieden (BGH, Urteil vom 07.07.1987, Az. X ZR 23/86, NJW-RR 1988,
310). Er hat dabei darauf hingewiesen, dass die Anforderungen an eine Aufforderung zur Erfüllung des Vertrages nicht denjenigen
entsprechen, die an die Aufforderung zur Mängelbeseitigung zu stellen sind (dazu BGH, Urteil vom 12.06.1980, Az. VII ZR 270/79, BauR
1980, 574). Diese müssen deshalb konkreter sein, weil sich durch die Abnahme das Werk des Unternehmers konkretisiert hat.
Für eine Leistungsaufforderung mit Fristsetzung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB gilt nichts anderes. Maßgeblich ist, dass der Schuldner
durch die Leistungsaufforderung mit Fristsetzung noch einmal in nachhaltiger Form zur ordnungsgemäßen Erfüllung des Vertrages
angehalten und ihm klargemacht wird, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Leistung durch ihn abgelehnt werde. Er soll sich
entscheiden können, ob er die Folgen mangelnder Erfüllung auf sich nehmen oder durch Tätigwerden innerhalb der Frist von sich
abwenden will. Richtig ist allerdings, dass eine Leistungsaufforderung diesen Zweck nicht erfüllen kann und ins Leere geht, wenn der
Unternehmer die Leistung nach seiner Auffassung vollständig erbracht hat und durch die erhobene Rüge nicht erkennen kann, warum der
Besteller sie nicht als vertragsgemäß akzeptiert (vgl. Alpmann in: jurisPK-BGB, 4. Aufl., § 281 Rdn. 24; MünchKommBGB/Ernst, 4.
Aufl., § 281 Rdn. 33; Staudinger/Hansjörg Otto/Roland Schwarze, (2009), § 281 Rdn. B 38).
Daraus kann aber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Leistungsaufforderung mit
Fristsetzung schon dann unwirksam ist, wenn der Besteller die Defizite der Leistung nicht im Einzelnen aufführt. Das überspannt die
Anforderung an die Leistungsaufforderung, denn dazu ist der Besteller häufig mangels eigener Sachkunde nicht in der Lage. Es reicht
vielmehr, wenn er in diesem Fall die fehlende Funktionalität beanstandet. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof eine
Aufforderung, eine Basisversion einer im
vereinbarten Umfang fertig zu stellen, als ausreichend angesehen, ohne dass der Bestel…
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