BGH (VIII ZR 144/06) Anwendung von § 315 BGB auf Strompreise
Recht für Verbraucher | 29. März 2007 — Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen § 315 BGB unmittelbar oder analog auf den…
BGH, Beschluss vom 06.04.2009 – II ZR 117/08 – Red. Leitsätze:
Nur die Beklagte war gegenüber der S. GbR aus dem Rahmenvertrag vom Oktober 2004 zur Erstellung eines Softwareprogramms für ein Schulden-, Derivat- und Wertpapierverwaltungssystem verpflichtet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht, hätte es den Vortrag der Beklagten zur Kenntnis genommen, zu der Erkenntnis gelangt wäre, dass die Innengesellschaft der Parteien wegen der Weigerung der S. GbR, noch mit der Klägerin zusammenzuarbeiten, gemäß § 726 BGB wegen Unmöglichkeit der Zweckbereicherung am 21. Oktober 2005 beendet und damit auf diesen Stichtag abzurechnen war. Die Beklagte hat, beginnend mit der Klageerwiderung und nachfolgend in sich ständig wiederholender Weise unter Vorlage von Urkunden vorgetragen und durch Zeugen und Antrag auf Sachverständigengutachten unter Beweis gestellt, dass die von der Klägerin bis zur Einstellung ihrer Tätigkeit erbrachten Leistungen bezüglich des Leistungsscheins 4 völlig unbrauchbar gewesen seien.Anm.: Das im Verlauf eines Software-Projektes die Beteiligten überfordert sind, kann vorkommen. Nachbesserungen und Hektik vor bestimmten Fixterminen (Milestones) sind an der Tagesordnung. Dass nun aber bei einem gerichtlichen Nachspiel die Einwendungen einer Seite derart ohne rechtliches Gehör bleiben zeigt: Mit der Materie “Software-Recht” sind wohl auch einzelne Richter zuweilen so überfordert, dass Sie die Anwendung der allgemeinen Rechtsregeln und der praktischen Vernunft vergessen. Bei einem Streitwert von 1/2 Mio EUR sollte dies nicht (mehr) vorkommen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
BGH, Beschluss vom 6. April 2009 – II ZR 117/08 – Streit um Projekt-Vertrag zur Erstellung von Software und rechtliches GehörAmtl. Leitsatz:
Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Vortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies darauf schließen, dass es den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat. Wenn das Tatsachengericht zugleich mehrfach in zentralen Fragen des Streits der Parteien Beweisantritte der beweisbelasteten Partei übergeht, wird das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs in einer an Rechtsverweigerung grenzenden Weise verletzt.
Tenor Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. März 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an den 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 552.653,08 € EntscheidungDie Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet und führt gemäß §§ 544 Abs. 7, 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisun…
» Vollständiger ArtikelErschienen 6. August 2009 auf http://www.jur-blog.de.
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