BGH: SMS-Werbung - Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach § 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband geltend gemacht we
am 29.01.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de
1. Der Auskunftsanspruch des individuell berechtigten Anspruchsinhabers nach
§ 13a Satz 1 UKlaG gegen den Diensteerbringer scheidet nach § 13a Satz 2 UKlaG
nicht schon dann aus, wenn ein entsprechender Auskunftsanspruch von einem Verband
nach § 13 UKlaG oder § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG geltend gemacht werden könnte.
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2. Der Wortlaut des § 13a Satz 2 UKlaG lässt es offen, ob der Individualanspruch
nach § 13a Satz 1 UKlaG bereits dann ausscheidet, wenn überhaupt ein Auskunftsanspruch
aus § 13 Abs. 1 UKlaG oder aus § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG i.V. mit § 13 Abs. 1 UKlaG gegen
den Auskunftspflichtigen besteht, oder ob der Anspruch nach § 13a Satz 1 UKlaG nur
dann zurücktreten soll, wenn der Auskunftsanspruch bereits von einer anspruchsberechtigten
Stelle oder Einrichtung (§ 3 Abs. 1 UKlaG, § 8 Abs. 5 Satz 1 UWG) geltend gemacht worden ist.
Allerdings ist mit der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass die Individualansprüche der
Betroffenen neben den Ansprüchen der Verbände bestehen (BT-Drucks. 14/9353, Seite 7).
Durch die Einführung des § 13a UklaG soll gerade die Stellung …
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