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BGH: Sinnlose Computerbefehle im Urteilstenor unschädlich

am 04.02.2007 von http://www.kremer-legal.com

Einen skurrilen Fall hatte der BGH zu entscheiden: In einem Urteil war aus wohl ungeklärten Gründen im Tenor zwischen den Text „72 Stunden“ die Zeichenfolge „Select langbez, bezaz, raum, tel, kz, kamsort from Kammer where inaktiv = “O” order by kamsort“ gerutscht. Dem Kläger war die mit dem Fehler versehene Ausfertigung des Urteils zugestellt worden, rund zwei Wochen später erhielt er zur Durchführung der Zwangsvollstreckung eine korrigierte Ausfertigung des Urteils, in der die Zeichenfolge nicht mehr auftauchte.
Da der Kläger jedoch mit dem Urteil insgesamt nicht zufrieden war, legte er gegen das Urteil Berufung ein. Dabei berechnete er die Frist zur Einlegung der Berufung jedoch nicht ab Zustellung der mit den “sinnlosen Computerbefehlen” versehenen ersten Ausfertigung des Urteils, sondern erst ab Zustellung der fehlerfreien zweiten Ausfertigung des Urteils. Es kam wie es kommen musste: die Berufung wurde als unzulässig verworfen, weil der Kläger die Berufungsfrist nicht eingehalten habe. Das wollte der Kläger nicht akzeptieren und wandte sich mit einer Rechtsbeschwerde an den BGH. Aber auch der hatte kein Einsehen: Bereits aus der ersten Ausfertigung sei zweifelsfrei erkennbar gewesen, was das Gericht urteilen wollte, sodass auch die Berufungsfrist mit Zustellung der ersten Ausfertigung zu laufen begonnen hat (BGH, Beschluss v. 29.11.2006 – Az: XII ZB 194/05 = Volltext via bundesgerichtshof.de; Vorinstanzen: KG – Az: 8 U 105/05; LG Berlin – Az: 12O 168/05).

Sachverhalt
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