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BGH: Shopping mit Putzfrau auf Mallorca - Zur Frage der Zulässigkeit einer Bildberichterstattung ohne Einwilligung der abgebildeten Prominenten in einer Situation aus ihrem privaten Alltag.

am 01.10.2008 von http://www.medien-internet-und-recht.de

1. Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden (§ 22 KUG). Hiervon
macht § 23 Abs. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt.
Allerdings ist auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
grundsätzlich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, eine Verbreitung der Abbildung nicht
zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interesse des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG; Abgestuftes Schutzkonzept).

2. Der Begriff der Zeitgeschichte darf nicht zu eng verstanden werden und umfasst nicht nur Vorgänge von historisch-politischer
Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Der Begriff der
Zeitgeschichte wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt, auch durch unterhaltende Beiträge kann Meinungsbildung
stattfinden. Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos, sondern wird durch den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit begrenzt.

3. Die Anwendung des § 23 Abs. 1 KUG - als Ausnahme zu § 22 KUG - erfordert hiernach eine Abwägung zwischen den Rechten der
Abgebildeten nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 10 Abs. 1 EMRK
und Art. 5 Abs. 1 GG andererseits.

4. Die Reichweite des Schutzes des Rechts am eigenen Bild wird davon beeinflusst, ob die Information in die breite Öffentlichkeit
der Massenmedien überführt wird und damit nicht auf einen engen Personenkreis begrenzt bleibt. Andererseits wird das Gewicht der
das Persönlichkeitsrecht gegebenenfalls beschränkenden Pressefreiheit davon beeinflusst, ob die Berichterstattung eine Angelegenheit
betrifft, welche die Öffentlichkeit …

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