BGH: Session-ID - Das Setzen eines Hyperlink auf ein urheberrechtlich geschütztes Werk in Form eines Deep Link kann das Recht auf
öffentliche Zugänglichmachung verletzen, wenn dabei eine vom Berechtigen eingerichtete technische Schutzvorrichtung umgangen
1. Das Setzen eines Hyperlinks auf ein, im Rahmen einer öffentlich zugänglich gemachten Website veröffentlichtes, urheberechtlich
geschütztes Werk, greift auch dann nicht in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a UrhG) ein, wenn es sich dabei um
einen sogenannten Deep Link handelt, der unter Umgehung der Startseite (direkt) auf andere Seiten der Website führt. Wer einen
solchen Link setzt, nimmt keine urheberrechtliche Nutzungshandlung vor, sondern verweist lediglich auf das Werk in einer Weise, die
Nutzern (nur) den bereits eröffneten Zugang erleichtert. Durch einen solchen Link wird das Weder weder selbst öffentlicht zum Abruf
bereit gehalten, noch auf Abruf an Dritte übermittelt. Vielmehr entscheidet (nach wie vor) derjenige, der das betreffende Werk ins
Internet gestellt hat, ob das Werk der Öffentlichtkeit zugänglich bleibt. Wird die Website mit dem Werk gelöscht, geht der Link ins
Leere. Zwar ist einem Nutzer, der die URL als genaue Bezeichnung des Fundorts der Website im Internet noch nicht kennt, der Zugang zu
dem Werk durch den (Deep-) Hyperlink erst ermöglicht und damit das Werk im Wortsinn zugänglich gemacht; dies ist aber auch bei einem
Hinweis auf ein Druckwerk oder eine Website in der Fußnote einer Veröffentlichung nicht anders (mit Verweis auf: BGH, Urteil vom
17.07.2003 - I ZR 259/00 - Paperboy). 2. Wird ein urheberechtlich geschüztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet
öffentlich zugänglich gemacht, haftet derjenige, der einen Hyperlink bzw. Deep Link hierauf setzt nicht als Störer oder Täter, weil
der Berechtigte dadurch bereits selbst den Nutzern die Vervielfältigung ermöglicht und den Zugang eröffnet hat und er Linksetzende
die ohnehin mögliche Vervielfältigung und den ohnehin eröffeneten Zugang lediglich erleichtert (BGH, Urteil vom 17.07.2003 - I ZR
259/00 - Paperboy). Bedient sich der Berechtigte aber technischer Schutzmaßnahmen, um den Zugang zu dem geschützten Werk
beispielsweise nur bestimmten Nutzern zu eröffnen oder nur auf einem bestimmten Weg zu ermöglichen, macht er das Werk auch nur in
dieser eingeschränkten Weise zugänglich. Wer (dann) einen Hyperlink setzt, der derartige Schutzmaßnahmen umgeht, eröffnet einen
Zugang, der ansonsten nicht bestünde. 3. Bedient sich ein Berechtigter einer technischen Schutzmaßnahme, um den öffentlichen Zugang
zu einem geschützten Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen, greift das Setzen eines Hyperlink, der
unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme einen unmit…
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