BGH: Der “Servicepartner” eines Automobilherstellers darf nicht den Eindruck eines “Vertragshändlers” erwecken

BGH, Urteil vom 17.03.2011, Az. I ZR 170/08 § 3 UWG, § 5 Abs. 1 UWG

Der BGH hat entschieden, dass ein Autohaus, welches “Servicepartner” eines Automobilherstellers ist, nicht den Eindruck erwecken dürfe, es sei Vertragshändler. Ein Aufkleber auf einem Neuwagen mit der Aufschrift “Autohaus L. - Ihr Ford-Vertragspartner” suggeriere jedoch genau das und stelle somit eine irreführende Werbung dar. Diese sei auch wettbewerbsrechtlich relevant, da der Verkehr von einem Händler, der vertraglich in das Vertriebsnetz eines Automobilherstellers eingebunden sei, ein besonders geschultes Fachpersonal und dadurch eine gehobene Qualität bei Beratung, Service und Werkstattleistungen erwarte. Zudem sei naheliegend, dass sich ein Verbraucher bei der Regelung von Garantie- und Kulanzfällen von einem Vertragshändler eine besondere Nähe zum Hersteller vorstelle. Zum Volltext der Entscheidung:

Bundesgerichtshof

Urteil

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 2011 durch … für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 23. September 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Parteien sind in Görlitz Wettbewerber beim Vertrieb von Kraftfahrzeugen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung von Werbeaussagen in Anspruch, die er für irreführend hält.

Die Beklagte, die in Görlitz das Autohaus L. betreibt, ist Servicepartnerin, nicht aber Vertragshändlerin des Automobilherstellers Ford. Sie stellte vom 14. bis 18. August 2006 in einem Einkaufszentrum in Görlitz einen Pkw Ford Fiesta aus, den sie im März 2006 von einem Ford-Vertragshändler erworben hatte. An den für die Kennzeichen vorgesehenen Flächen waren Schilder mit der Aufschrift „Neuwagen” angebracht. In einem hinter einer Seitenscheibe platzierten Prospekt fanden sich - neben drucktechnisch hervorgehobenen Angaben zum Barpreis und zu einer Finanzierungsmöglichkeit - in kleinerer Schrift unter anderem folgende Hinweise: „Deutsches Modell mit Tageszulassung 03/06 … Garantiebeginn 03/06″. Auf der Frontscheibe des Fahrzeugs war jedenfalls am 18. August 2006 folgender Vermerk in magentafarbener Leuchtschrift angebracht: „Autohaus L. - Ihr Ford-Vertragspartner”.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Bewerbung des ausgestellten Fahrzeugs als „Neuwagen” sei angesichts der fünf Monate alten Tageszulassung irreführend. Gleiches gelte für den auf der Frontscheibe angebrachten Hinweis, mit dem die Beklagte wahrheitswidrig suggeriere, sie sei Ford-Vertragshändlerin.

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Themen: Bgh , Irrtum , Bundesgerichtshof , Uwg , Urteile & Beschlüsse , Irreführung , Verbraucher , Dresden , Ford , Werbung , Irreführend , Vertragshändler , Servicepartner
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 18. September 2011 auf http://damm-legal.de.

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